Rz. 130

Eine Haftung des Directors ergibt sich generell aus einem Verstoß gegen Sorgfalts- und Treuepflichten bei der Ausübung des Amtes. Aus der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für Fragen der Haftung herausgebildet.[19] Der Haftungsmaßstab richtet sich unter anderem auch nach der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung und der tatsächlichen Mitwirkung im laufenden Geschäftsbetrieb. Eine Delegation von Aufgaben ist zulässig, solange eine geeignete Person ausgewählt und sodann in angemessener Weise überwacht wird. Haben die Directors Anhaltspunkte für Fehlverhalten, so müssen sie aktiv einschreiten und das Fehlverhalten unterbinden. Fahrlässige Pflichtverletzung wurde bejaht in Fällen, in denen es die Directors unterließen, sich zu vergewissern, ob ihr Handeln durch einen förmlichen Beschluss des Board of Directors gedeckt war. Eine persönliche Haftung tritt demnach ein, wenn die Directors Rechtsgeschäfte tätigen, welche nicht aus ordnungsgemäßer Meinungsbildung bei der Gesellschaft hervorgingen.

 

Rz. 131

Wissentliche oder fahrlässige Falschangaben gegenüber Vertragspartnern der Gesellschaft wurden als Fälle der Director-Haftung bejaht.

 

Rz. 132

Ausdrücklich im Gesellschaftsrecht geregelt ist eine Haftung im Falle der Private Limited Company für den Verstoß gegen allgemeine Sorgfalts- und Treuepflichten. Praktisch relevant ist daneben eine persönliche Haftung aus Einzelgesetzen. Relevant sind hier die Bereiche Immissionsschutzrecht und Sozialversicherungsrecht. Es besteht eine Vermutung der subsidiären Haftung des Directors für Steuerschulden der Gesellschaft, sofern dieser nicht nachweisen kann, dass ihn an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, Section 179 (1) Income Tax Act von 1961.[20] Die Beurteilung erfolgt dabei differenziert danach, wie im jeweiligen Fall der Tätigkeitsbereich des Directors konkret ausgestaltet war. Im Falle des Managing Directors besteht die Annahme, dass eine erweiterte Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte im Tagesgeschäft besteht. Spezifisch im Gesellschaftsrecht besteht eine persönliche Haftung bei Verstößen gegen formale Pflichten für die resultierenden Bußgelder, welche auch gegen Directors verhängt werden.

 

Rz. 133

Ein Rücktritt lässt eine Haftung für Vorgänge, welche bis zum Wirksamwerden des Rücktritts stattfanden, unberührt, Section 168 (2) CA.

[19] Vgl. Ramaiya zu Section 179 CA Ziffer 179.8.1.13 m. Nachweisen.
[20] Ramaiya zu Section 179 CA Ziffer 179.8.1.19.

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