1 Abkommensstaat

Für Indien gilt das deutsch-indische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-indische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf das Hoheitsgebiet von Indien.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Rentenversicherung und die Arbeitslosenförderung.

2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-indischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Indien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.

2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung

Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber im Entsendestaat übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
  • die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder indischem Recht dar;
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
  • das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.

     
    Hinweis

    Nennenswerte Geschäftstätigkeit

    Eine nenneswerte Geschäftstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Entsendestaat nicht nur Verwaltungspersonal beschäftigt. Die Voraussetzung, dass eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nur vorliegt, wenn "mindestens 25 % des Gesamtumsatzes" im Entsendestaat erzielt wird, entfällt.

2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-indischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Beträgt der Verlängerungszeitraum der Entsendung nicht mehr als 12 Kalendermonate, kann eine erneute Entsendung beantragt werden. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss

2.1.3 Unterbrechung

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird allerdings nicht als Einsatzzeit berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung einer Entsendung für 3 Monate

Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Indien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 3 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre nach Indien entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 3 Monaten. Somit muss der Gesamtzeitraum betrachtet werden. Hierbei wird der Unterbrechungszeitraum nicht auf die Entsendedauer angerechnet. Der Gesamtzeitraum beträgt genau 48 Monate. Somit gelten auch für die zweite Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften.

2.1.4 Besondere Regelungen

Selbstständige

Für selbstständige Peronen gelten die Regelungen zur Entsendung.

Mitglieder des fahrenden und fliegenden Personals

Bei Personen, die Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das internationale Beförderungen von Personen oder Gütern gewerblich oder im Werksverkehr durchführt, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz in beiden Staaten, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Besatzungsmitglied seine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet.

Seeleute

Bei Seeleuten gilt grundsätzlich das Flaggenstaatsprinzip. Ist eine Person an Bord eines Schiffes mit deutscher Flagge tätig, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Ist eine Person an Bord eines Schiffes mit indischer Flagge tätig, gelten die indischen Rechtsvorschriften. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Seeleute. Nicht erfasst werden Personen, die zwar Tätigkeiten auf dem Schiff ausüben, allerdings nicht der Besatzung angehören (z. B. Hafenarbeiter).

3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-indischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die indischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließl...

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