Leitsatz

Um den Titel eines Fachanwalts für Steuerrecht tragen zu dürfen, muss ein Rechtsanwalt u.a. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerrecht nachweisen. Dies kann auch durch die Bearbeitung von Fällen als angestellter Rechtsanwalt einer Steuerberatungsgesellschaft geschehen.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller im zu entscheidenden Fall war seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen und als solcher bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. In diesem Rahmen bearbeitete er diverse Fälle mit steuerrechtlichem Hintergrund. Unter anderem auf der Grundlage dieser Fälle beantragte er, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" führen zu dürfen. Dies wurde ihm im Wesentlichen deshalb verweigert, weil er die zum Nachweis der praktischen Erfahrung vorgelegten Fälle im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses und angeblich nicht persönlich und weisungsfrei im Sinne von § 5 Satz 1 FAO bearbeitet habe.

Nach Auffassung des BGH ist die Bearbeitung von Fällen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer Steuerberatungsgesellschaft jedoch ausreichend. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege. Dies ändert sich auch nicht durch eine Tätigkeit im Rahmen von Anstellungsverträgen mit Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaften.

Im Gegensatz hierzu werden angestellte Syndikusanwälte regelmäßig nicht unabhängig und weisungsfrei tätig. Vielmehr betrachten sie die an sie herangetragenen Fälle regelmäßig nur aus der Sicht eines Auftraggebers, nämlich ihres Arbeitgebers. Folglich müssen Syndikusanwälte für eine Fachanwaltsbezeichnung auch den zusätzlichen Nachweis praktischer Erfahrung außerhalb ihrer Aufgaben als Syndikus führen (Vgl. BGH, Beschluss v. 13.1.2003, AnwZ (B) 25/02). Ein solches Bedürfnis besteht bei einem Rechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft unterschiedliche Mandanten unabhängig und weisungsfrei berät, hingegen nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 6.3.2006, AnwZ (B) 37/05.

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