Rz. 123

Die persönliche Steuerbefreiung einer Körperschaft im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht liegt vor, wenn die Körperschaft gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgt, (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 3 Nr. 6 GewStG i. V. m. §§ 51-68 AO). Die gemeinnützige Körperschaft darf ihr Einkommen sowie sämtliche Mittel nur im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke im weiteren Sinne verwenden.[148] Das allein garantiert die Gemeinnützigkeit noch nicht, denn die steuerbegünstigte Körperschaft muss diese Zwecke selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) erfüllen. Mit anderen Worten knüpft der Gesetzgeber die Steuerbefreiung zum einen an einen Katalog gemeinwohlfördernder Zwecke und zum anderen an bestimmte Modalitäten der Zweckverwirklichung. Die Erfordernisse der formellen Satzungsmäßigkeit (§ 60 Abs. 1 AO) und die Anforderung, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung übereinstimmen muss (§ 59 AO), dienen der dauerhaften Gewährleistung dieser Voraussetzungen.[149]

[148] Vgl. zum Begriff der Gemeinnützigkeit im weiteren Sinne oben Rn. 110.
[149] Vgl. Rn. 428 ff., 705 ff.

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