Rz. 122

Die Gewährung von Steuervergünstigungen im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht knüpft an die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft an. Gemeinnützige Körperschaften können in den Genuss einer persönlichen Steuerbefreiung kommen. Je nach der Art der Einkommenserzielung oder Mittelgewinnung können jedoch sachliche Ausnahmen von der Steuerfreiheit zu einer partiellen Steuerpflicht grundsätzlich steuerbefreiter Körperschaften führen.[147]

[147] Ausführlich zu dieser Systematik Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 7 Rn. 21 f.

2.4.1 Persönliche Steuerbefreiung

 

Rz. 123

Die persönliche Steuerbefreiung einer Körperschaft im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht liegt vor, wenn die Körperschaft gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgt, (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 3 Nr. 6 GewStG i. V. m. §§ 51-68 AO). Die gemeinnützige Körperschaft darf ihr Einkommen sowie sämtliche Mittel nur im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke im weiteren Sinne verwenden.[148] Das allein garantiert die Gemeinnützigkeit noch nicht, denn die steuerbegünstigte Körperschaft muss diese Zwecke selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) erfüllen. Mit anderen Worten knüpft der Gesetzgeber die Steuerbefreiung zum einen an einen Katalog gemeinwohlfördernder Zwecke und zum anderen an bestimmte Modalitäten der Zweckverwirklichung. Die Erfordernisse der formellen Satzungsmäßigkeit (§ 60 Abs. 1 AO) und die Anforderung, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung übereinstimmen muss (§ 59 AO), dienen der dauerhaften Gewährleistung dieser Voraussetzungen.[149]

[148] Vgl. zum Begriff der Gemeinnützigkeit im weiteren Sinne oben Rn. 110.
[149] Vgl. Rn. 428 ff., 705 ff.

2.4.2 Sachliche Einschränkung der persönlichen Steuerbefreiung

 

Rz. 124

Die persönliche Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft kann in sachlicher Hinsicht partiell eingeschränkt sein. Insbesondere für Einkünfte einer gemeinnützigen Körperschaft aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG).[150]

 

Rz. 125

Während bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen für die persönliche Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften die Steuervergünstigungen insgesamt entfallen, wird Einkommen aus einer gewerblichen oder ähnlichen Betätigung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet, soweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Die Steuervergünstigung entfällt nur für derartige Einkünfte, die steuerliche Stellung der gemeinnützigen Körperschaft insgesamt bleibt dadurch jedoch unberührt. Die Definition eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs findet sich in § 14 AO. Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 Satz 1 AO). Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Als vermögensverwaltende Tätigkeiten werden insbesondere die Nutzung von Wertpapieren und anderem Kapitalvermögen, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie der Erhalt unentgeltlicher Zuwendungen angesehen (vgl. § 14 Satz 3 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht schnell: Benefizveranstaltungen, das Betreiben einer Cafeteria, gesellige Veranstaltungen oder das Inseratengeschäft im Rahmen einer Veröffentlichung unterliegen der Besteuerung (vgl. auch das "ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe" im Anhang).

[150] Weitere partielle sachliche Einschränkungen der Körperschaftsteuerpflicht enthält § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 KStG, dazu Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 7 Rn. 23.

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