Rz. 92

Die GmbH & Co. KG muss zur Eintragung in das Handelsregister[1] angemeldet werden, § 12 Abs. 1 HGB. Die Anmeldung erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form, § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB. Alle Gesellschafter müssen bei der Handelsregisteranmeldung mitwirken, §§ 161 Abs. 2, 108 HGB. § 108 Abs. 2 HGB a. F., der den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Gesellschaft auferlegte, ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung beim Registergericht zu zeichnen (Zeichnungspflicht), wurde durch Art. 1 Nr. 15 des EHUG mit Wirkung vom 1.1.2007 ersatzlos aufgehoben.

Im Handelsverkehr können die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wahlweise mit der Firma der GmbH & Co. KG und derjenigen der GmbH zeichnen.[2]

Folgende Tatsachen sind beim Handelsregister gemäß §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB anzumelden:

  • die Firma der Gesellschaft, der Ort, an dem sie ihren Sitz hat und die inländische Geschäftsanschrift,
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter (dies gilt auch für die Gesellschafter einer GbR, die Gesellschafterin ist, § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB),
  • die Bezeichnung der Kommanditisten und Angabe ihrer Hafteinlage
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
[1] Siehe Muster 2.
[2] BGH, Urteil v. 18.3.1974, II ZR 167/72, BGHZ 62 S. 216 (229).

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