Übergang der Hypothek auf den Zahlenden

Bei Erhalt der Zahlung verliert der Hypothekar sowohl die Forderung als auch die Hypothek. Damit wird gewährleistet, dass der Hypothekengläubiger, der meist auch Forderungsinhaber ist, den geschuldeten Geldbetrag nur einmal erhält. Die Hypothek geht dann kraft Gesetzes grundsätzlich auf denjenigen über, der den Hypothekengläubiger befriedigt.

Welche Person zahlt?

Zu unterscheiden sind im Wesentlichen folgende 3 Konstellationen:

  1. Zahlt der Eigentümer, der mit dem persönlichen Schuldner identisch ist, erlischt die Forderung gem. § 362 BGB durch Erfüllung. Die Hypothek geht als Eigentümergrundschuld auf ihn über.[1]
  2. Zahlt der Eigentümer, der mit dem Schuldner nicht identisch ist, geht gem. § 1143 BGB die Forderung und mit ihr gem. § 1153 Abs. 1 BGB die Hypothek auf ihn über. In diesem Fall entsteht nach § 1177 Abs. 2 BGB eine Eigentümerhypothek, weil die Verbindung von Forderung und Hypothek erhalten bleibt.
  3. Zahlt der mit dem Eigentümer nicht personengleiche Schuldner, geht nach Erlöschen der Forderung die Hypothek als Eigentümergrundschuld grundsätzlich auf den Eigentümer über.[2]

Tilgung der Steuerschuld

Die Tilgung einer Steuerschuld, die eine Eigentümergrundschuld entstehen lässt, begründet zugleich die Verpflichtung des Finanzamts, das Grundpfandrecht aufzuheben. Die Aufhebung einer Hypothek nach Maßgabe von § 257 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 AO erfordert es, dem Vollstreckungsschuldner eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Dieser kann sodann entscheiden, ob er die Eintragung zur Löschung bringen will oder das Pfandrecht als Eigentümergrundschuld bestehen lässt.[3]

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