Eine verpflichtende vertragliche Regelung ist zwar allein bei der Telearbeit vorgeschrieben, es empfiehlt sich jedoch auch zur mobilen Arbeit und dem Homeoffice klare vertragliche Regelungen zur Begründung, Umfang, Beendigung und Ausgestaltung zu treffen, um im Nachgang Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Das gilt für neu abzuschließende Arbeitsverträge genauso wie für nachvertragliche Ergänzungen bestehender Arbeitsverträge.

Soweit es im Unternehmen betriebliche Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder tarifliche Regelungen in Tarifverträgen gibt, in der diese Punkte bereits geregelt sind, kann sich eine einzelvertragliche Vereinbarung erübrigen.

Oftmals kommt es in der Praxis vor, dass keine vertraglichen Regelungen zu mobiler Arbeit oder Homeoffice getroffen wurden, und ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wieder an den Betriebsort "zurückruft". Solche Entscheidungen des Arbeitgebers unterliegen i. d. R. den Erfordernissen des sog. billigen Ermessens i. S. d. § 106 GewO und sind entsprechend für den Einzelfall vorab zu prüfen.

 
Hinweis

Ausübung von billigem Ermessen

Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Ausübung von billigem Ermessen eine "Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, die außervertraglichen Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers".[1]

Ein erwähnenswerter Punkt sind noch die Kosten eines mobilen Arbeitsortes oder eines Homeoffice. Sofern es keine vertraglichen Regelungen hierüber gibt, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gegenüber seinem Arbeitgeber, sofern er Aufwendungen für die Erbringung der Arbeitspflicht hat (§ 670 BGB). Das Gleiche gilt für benötigte Arbeitsmaterialien wie z. B. Laptop, Tablet, Büromaterial.

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