Kommt es durch den Assistenzhund zu einem Sachschaden im Betrieb (der Hund nässt den Teppich ein, knabbert Büromöbel oder die Arbeitstasche eines Kollegen an etc.) oder zur Verletzung einer externen Person (etwa stolpert eine Kundin über den Hund) greift die gesetzliche Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Für den Besitzer greifen, vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Regelungen, keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten: Die allgemeine Haftungsbegrenzung für den Arbeitnehmer hinsichtlich Folgeschäden am Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers greift nicht. Denn verursacht der Hund des Arbeitnehmers einen Schaden, verwirklicht sich damit kein Unternehmer- oder Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber steuert dieses Schadensrisiko nicht; der Arbeitnehmer ist diesem nicht wegen seiner Unselbstständigkeit ausgesetzt. Der Schaden entsteht durch keine betrieblich veranlasste Tätigkeit.

Ob der Assistenzhund ein Nutztier i. S. d. § 833 Satz 2 BGB ist und der Tierhalter sich durch den Beweis der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten exkulpieren kann, ist umstritten: Ermöglicht der Assistenzhund der behinderten Person erst die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, dient er zwar auch deren Unterhalt[1]. Der Assistenzhund ermöglicht/erleichtert dem begleiteten Menschen aber darüber hinaus die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben generell und gleicht als Alltagsbegleiter dessen behinderungsbedingte Nachteile aus[2], sodass dieser Hund nicht nur i. S. v. § 833 Satz 2 BGB dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Da bei einem Tier mit verschiedenen Aufgaben auf seine allgemeine Widmung abzustellen ist, also seine hauptsächliche Zweckbestimmung,[3] ist im Einzelfall zu entscheiden, inwiefern der Assistenzhund die Erwerbstätigkeit tatsächlich ermöglicht, und, ob die Erwerbstätigkeit nur einzelne Stunden in der Woche umfasst oder eine Vollzeittätigkeit ist und damit einen erheblichen zeitlichen Umfang des Einsatzes des Assistenzhundes erfasst etc. Auch kann die (Befreiung von der) Hundesteuer der Kommune ein Indiz sein: Die Hundesteuer wird als reine Luxussteuer im Einzelfall mancherorts für Hunde nicht erhoben, die als Nutztier dienen und daher kein Luxustier sind. Der Halter des Tieres hat die Eigenschaft als Nutztier für die Erleichterung der Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB zu beweisen.

[1] Daher stets für die Einordnung als Nutztier BeckOK BGB/Spindler, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 833, Rz. 29 m. w. N.; Stück ArbRAktuell 2022, S. 639, 642; a. A. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 833, Rz. 49 m. w. N. zur Gegenansicht.
[3] MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 833, Rz. 51 m. w. N.

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