(1) 1Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung[1] [Bis 31.12.2020: Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist]. 2Die Vertragsparteien können in Textform[2] [Bis 31.12.2020: bei Auftragserteilung schriftlich] vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
1. |
Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen, |
2. |
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos, |
3. |
Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, |
6. |
Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform[3] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart worden sind, |
7. |
Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind. |
(3) 1Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. 2Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern [Bis 31.12.2020: bei Auftragserteilung] [4] keine pauschale Abrechnung in Textform[5] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart worden ist.
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