Öffentliches Recht

Die Bauordnungen der Länder formulieren nahezu gleichlautend, dass die Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen sind, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen:

Diese Vorschriften sind drittschützend. Fühlt sich ein Nachbar z. B. vom Rauchausstoß einer Feuerstätte belästigt, kann er dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Er hat einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens.[1] Kommt die Behörde nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass der Betreiber des Ofens gegen einschlägige Vorschriften verstößt, kann sie immissionsrechtliche Anordnungen gem. §§ 22, 24 BImSchG erlassen.[2] Kommt die Behörde aber zu dem Ergebnis, dass die Feuerungsanlage entsprechend der gesetzlichen Vorgaben installiert und ordnungsgemäß genutzt wird, hat der Nachbar die Belästigung hinzunehmen.[3]

Entspricht eine in einem Privathaushalt installierte Feuerungsanlage für feste Brennstoffe den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt die Nutzung rechtmäßig, hat ein Nachbar dies als zumutbar hinzunehmen.[4]

 
Hinweis

Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens führt nicht zum Ziel

Ein Grundstückseigentümer fühlte sich durch Kamine verschiedener Nachbarn gesundheitlich beeinträchtigt, ohne sich sicher zu sein, von welchem Kamin die Beeinträchtigung ausgehe. Er brachte dies zur Anzeige, woraufhin u. a. die zuständige Behörde, ein Bezirksschornsteinfeger und das Landesverwaltungsamt verschiedene Untersuchungen und Kontrollen durchführten. Sämtliche Untersuchungen ergaben, dass kein übermäßiger Rauch oder Geruch vorliege. Sowohl weitere Beschwerden als auch ein Antrag auf Einleitung weiterer Amtsermittlungen, insbesondere durch eine längerfristige Tag- und Nachterfassung der Luftimmissionen, hatten keinen Erfolg. Daraufhin beantragte der Eigentümer beim Verwaltungsgericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO. Doch auch dieses Vorgehen hatte keinen Erfolg, denn, so das Gericht: "Die Anordnung einer Langzeitüberwachung der Luftqualität zur Messung der Rauch- und Geruchsbelastung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn bei mehrfachen Kontrollen der zuständigen Behörde keine Einwirkungen auf das Grundstück durch Rauch oder Geruch festgestellt werden konnten, die die Schwelle zu einer schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG hätten überschreiten können".[5]

Zivilrecht

Ein Nachbar, der sich von Rauch und Qualm eines Kamins belästigt fühlt, kann auch direkt gegen den Inhaber des Kamins vorgehen und ein Unterlassen immissionsauslösender Handlungen vor dem Zivilgericht verlangen (§§ 1004, 906 BGB). Auch hier gilt, dass eine Beeinträchtigung unwesentlich ist, wenn die in Gesetzen, Verordnungen oder in bestimmten aufgrund des BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Nach § 4 Abs. 4 der 1. BImSchV dürfen offene Kamine nur gelegentlich betrieben werden. "Gelegentlich" ist ein Betrieb von höchstens 8 Tagen im Monat mit jeweils höchstens 5 Stunden. Wird diese Obergrenze überschritten, ist die Beeinträchtigung wesentlich.[6]

[1] VG Karlsruhe, Urteil v. 2.5.2019, 4 K 7609/17.
[2] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.10.2016, 2 L 69/15.
[3] Für einen Gewerbebetrieb: VG Aachen, Urteil v. 12.9.2014, 6 K 2087/13.
[4] Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.3.2010, 1 A 10876/09
[5] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.7.2022, 1 M 79/22.

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