§§ 1 - 4 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 [Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen]

 

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

 

(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.

 

(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.

§ 2 (weggefallen)

§ 3 [Beschwerde gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen]

 

(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt.

 

(2) Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.

 

(3) 1Ist durch die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.

§ 4 [Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle]

1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigen Gründen an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. 2Einigen sich die Stellen nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde.

§§ 5 - 6 ZWEITER ABSCHNITT Annahme

§ 5 [Hinterlegungsfähige Gegenstände]

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 6 [Annahme zur Hinterlegung]

1Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. 2Die Verfügung ergeht:

 

1.

auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,

 

2.

auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§§ 7 - 11 DRITTER ABSCHNITT Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 7 [Zahlungsmittel]

 

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Reichs über.

 

(2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3Der Reinerlös geht in das Eigentum des Reichs über.

§ 8 [Verzinsung]]

Geld, das in das Eigentum des Reichs übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:

 

1.

Die Zinsen werden nach Kalendermonaten berechnet. 2Ihr Lauf beginnt mit dem ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats und endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht. 3Sie werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig.

 

2.

Den Zinssatz bestimmt der Reichsminister der Justiz.

 

3.

Beträge unter 100 Deutsche Mark, Pfennigbeträge und Zinsen werden nicht verzinst.

[1] Die Vorschrift wurde 1956 von den Ländern – außer vom Saarland – durch gleichlautende Gesetze neugefaßt. Sie lautet: Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst: 1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht. 2. Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich. 3. Die Zinsen werden jeweils mit den Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig. 4. Beträge unter 100 Deutsche Mark und Zinsen werden nicht verzinst. Beträge, die 100 Deutsche Mark übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. .

§ 9 [Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten]

 

(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

 

(2) 1Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. 2Die Kosten trägt der Hinterleger.

§ 10 [Geschäftsbesorgung während der Hinterlegung]

 

(1) 1Während der Hinterlegung werden folgende Geschäfte besorgt:

 

1.

Die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, so kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;

 

2.

die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;

 

3.

die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.

2Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmögliche Verwertung anordnen.

 

(2) 1Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:

 

1.

wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Deutschen Reichsanzeiger oder der vom Reichsminister der Justiz bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder

 

2.

wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder

 

3.

wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.

2Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen,...

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