§§ 1 - 4 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 [Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen]
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.
§ 2 (weggefallen)
§ 3 [Beschwerde gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen]
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt.
(2) Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.
(3) 1Ist durch die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.
§ 4 [Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle]
1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigen Gründen an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. 2Einigen sich die Stellen nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde.
§§ 5 - 6 ZWEITER ABSCHNITT Annahme
§ 5 [Hinterlegungsfähige Gegenstände]
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§ 6 [Annahme zur Hinterlegung]
1Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. 2Die Verfügung ergeht:
2. |
auf Ersuchen der zuständigen Behörde. |
§§ 7 - 11 DRITTER ABSCHNITT Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 7 [Zahlungsmittel]
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Reichs über.
(2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3Der Reinerlös geht in das Eigentum des Reichs über.
§ 8 [Verzinsung]]
Geld, das in das Eigentum des Reichs übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
2. |
Den Zinssatz bestimmt der Reichsminister der Justiz. |
3. |
Beträge unter 100 Deutsche Mark, Pfennigbeträge und Zinsen werden nicht verzinst. |
§ 9 [Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten]
(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) 1Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. 2Die Kosten trägt der Hinterleger.
§ 10 [Geschäftsbesorgung während der Hinterlegung]
(1) 1Während der Hinterlegung werden folgende Geschäfte besorgt:
2. |
die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine; |
3. |
die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu. |
2Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2) 1Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:
1. |
wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Deutschen Reichsanzeiger oder der vom Reichsminister der Justiz bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder |
2. |
wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder |
3. |
wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat. |
2Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen,...
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