(1) 1Während der Hinterlegung werden folgende Geschäfte besorgt:

 

1.

Die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, so kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;

 

2.

die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;

 

3.

die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.

2Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmögliche Verwertung anordnen.

 

(2) 1Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:

 

1.

wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Deutschen Reichsanzeiger oder der vom Reichsminister der Justiz bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder

 

2.

wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder

 

3.

wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.

2Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, daß die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

 

(3) 1Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten

 

1.

eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen,

 

2.

anordnen, daß bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,

 

3.

anordnen, daß hinterlegtes Geld zum Ankauf von Wertpapieren verwendet wird.

2Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

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