Leitsatz

Hinnehmbare Geruchsbelästigungen seitens einer Gaststätte in einem offenen Einkaufszentrum

 

Normenkette

§§ 14, 15 WEG; § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

 

Kommentar

  1. Der in der Teilungserklärung vorgesehene und gestattete Betrieb einer Gaststätte in einem offenen Einkaufszentrum wird nicht dadurch unzulässig, dass in angrenzenden anderen Gewerbebetrieben (Verkaufsläden) Geruchsbelästigungen auftreten, die nicht auf einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Gaststätte zurückzuführen sind. Im vorliegenden Fall hat sich eben ein Risiko verwirklicht, welches sich aus der Konzeption des Einkaufszentrums und dem engen Beieinanderliegen von tagsüber nicht abgeschlossenen Gewerbebetrieben ergibt.
  2. Dahinstehen kann deshalb auch, ob die Grundsätze des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 BGB auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander anwendbar sind (vgl. hierzu OLG Stuttgart, ZMR 2006, 391 mit Anm. Dötsch). Vorliegend hat der Gaststättenteilnehmer von seinem Eigentum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Ausgleichsansprüche zwischen den Teileigentümern sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Immissionen Folge einer nach Vereinbarung und Teilungserklärung zulässigen Nutzung sind.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 09.10.2006, 32 Wx 116/06

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