Die soziale Sicherung bei Pflegebedürftigkeit wurde mit der Einführung der Pflegeversicherung grundlegend neu aufgestellt. Mit den Leistungen der Pflegeversicherung konnte der Anteil der Menschen, die im Falle der Pflegebedürftigkeit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen waren, deutlich gesenkt werden. Die Pflegeversicherung ist jedoch kein "Vollabsicherungssystem". Sie übernimmt Kosten nur im Rahmen gesetzlich bestimmter Höchstbeträge und Grenzen. Damit verbleiben Sachverhalte, in denen die Kosten des Pflegebedarfs nicht bzw. nicht in vollem Umfang aus Versicherungsleistungen und aus eigenen Mitteln der Leistungsberechtigten gedeckt werden können. In diesen Fällen übernimmt die Sozialhilfe eine Ergänzungs- und Auffangfunktion. Für die Hilfe zur Pflege ergeben sich damit folgende typische Leistungskonstellationen:

  • Das "Teilleistungssystem Pflegeversicherung" kann den pflegerischen Bedarf nicht vollständig abdecken.
  • Es besteht ein Bedarf für die von der Pflegeversicherung nicht abgedeckten Kosten der Unterkunft und Verpflegung.
  • Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nicht erbracht, weil die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens 6 Monate besteht.[1]
  • Ansprüche aus der Pflegeversicherung bestehen nicht, weil die pflegebedürftige Person nicht in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurde das Recht der Hilfe zur Pflege zum 1.1.2017 neu gefasst. Dabei besteht zwischen dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und dem Recht der Hilfe zur Pflege aus systematischen Gründen und im Interesse der pflegebedürftigen Menschen eine weitgehende Identität. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Abgrenzung der Pflegebedürftigkeit, aber auch bei einzelnen Leistungen, wie z. B. dem Pflegegeld.

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