(1) Der Personalrat bestimmt in sozialen Angelegenheiten, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über
1. |
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, |
2. |
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
3. |
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
4. |
Maßnahmen zur Verhütung von Dienstund Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, |
5. |
Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements, |
6. |
Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle, |
7. |
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, |
8. |
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, |
9. |
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, |
11. |
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, |
13. |
Gestaltung der Arbeitsplätze. |
(2) 1Der Personalrat wirkt auf Antrag von Beschäftigten mit, bevor Ersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. 2Anträgen und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen.
(3) 1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur die oder der Vorsitzende zu beteiligen. 2Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. 3Dabei sind die Anträge den Leistungen gegenüberzustellen. 4Auskunft über die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
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