(1) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung, die nicht öffentlich ist, durch Beschluss. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.

 

(2) 1Die Entscheidung erfolgt in der ersten Sitzung der Einigungsstelle, spätestens aber einen Monat danach. 2Die Frist kann im Einvernehmen der Mitglieder der Einigungsstelle verkürzt oder verlängert werden.

 

(3) 1Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bestellt eine Seite innerhalb der in § 69 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist keine Beisitzerinnen und Beisitzer oder bleiben Beisitzerinnen oder Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die oder der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer allein.

 

(4) Der Beschluss ist zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

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