(1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und -auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und -auszubildendenvertretungen gebildet. 2Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 48 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 52 bis 57 mit Ausnahme der Regelung über die Einrichtung von Sprechstunden entsprechend.

 

(2) 1Erfolgt die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gleichzeitig mit den nach § 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 regelmäßig durchzuführenden Wahlen der Stufenvertretung, so gilt § 48 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die danach gebildeten Wahlvorstände auch die Aufgaben der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung wahrnehmen. 2In den übrigen Fällen gilt § 48 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass im Falle des § 48 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben des örtlichen Wahlvorstandes dem Bezirks- oder Hauptwahlvorstand obliegen. 3Soweit danach in Dienststellen kein Wahlvorstand bestellt wird, kann der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Dienststellen durchführen oder die briefliche Stimmabgabe anordnen.

 

(3) 1In den in § 50 Abs. 1 bezeichneten Fällen wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung gebildet. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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