1Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 34 bis 38 Abs. 1 sowie die §§ 39 und 42 entsprechend, § 35 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass Reisekosten nur gezahlt werden, wenn der Personalrat die Reise beschlossen hat. 2§ 40 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung, die Zuweisung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Wahlvorstände und von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern der Zustimmung des Personalrats bedürfen. 3§ 41 gilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 4 ist bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

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