Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensausübung bei Ablehnung eines Bewerberangebots als Schauspieler

 

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolgt durch Ausübung eines durch das Gesetz eingeräumtes Ermessen der Bundesanstalt für Arbeit.

2. Maßstab zur Auslegung des § 14 Abs 1 S 2 AFG ist die Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben (vgl BSG vom 25.7.1985 7 RAr 33/84 = BSGE 58, 291).

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 08.01.1985; Aktenzeichen S-14/3/Ar - 358/83)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Führung seines Arbeitsgesuchs als Schauspieler durch die Zentrale Bühnen-, Fernseh- und Filmvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (ZBF).

Anläßlich seiner Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt Darmstadt am 21. April 1983 beantragte der Kläger, daß sein Bewerberangebot als Schauspieler von der ZBF geführt werde. Nach dortiger Rücksprache wurde ihm vom Vermittler G. mitgeteilt, daß dafür eine abgeschlossene Schauspielausbildung Voraussetzung sei. Nachdem der Kläger Unterlagen über seine bisherigen Tätigkeiten als Schauspieler an die ZBF übersandt hatte, kam es auf Wunsch des Klägers am 22. August 1983 zu einem Vorsprechtermin, bei dem allerdings der vom Kläger als sachverständiger Beistand benannte Regisseur R.J. F. nicht teilnehmen durfte.

Mit Bescheid vom 24. August 1983 lehnte es die ZBF ab, das Arbeitsgesuch des Klägers zu führen; dieser verfüge nicht über eine abgeschlossene Schauspielerausbildung, ebensowenig könne er auf eine kontinuierliche mehrjährige Theaterpraxis, die u.U. eine Ausbildung ersetzen könnte, verweisen und die bisherigen - sporadischen - schauspielerischen Aktivitäten seien nicht geeignet, den Mangel der fehlenden Ausbildung zu ersetzen. Ferner habe das Vorsprechen des Klägers vor den vier Theatervermittlern der ZBF deutlich gemacht, daß er weder über das nötige handwerkliche Können noch über schauspielerische Mittel verfüge. Aus diesen Gründen sei eine Aufnahme in den Bewerberkreis der ZBF nicht möglich.

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 28. August 1983, in dem er vortrug, zum einen sei die Beurteilung seines Vorsprechens in unsachlicher Weise erfolgt, zum anderen seien die Kriterien der Beklagten eigenmächtig und letztlich vorgetäuscht.

Mit Bescheid vom 17. November 1983 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, die Arbeit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung müsse sich an den Regeln, die auf dem künstlerischen Arbeitsmarkt gelten, orientieren. Daraus ergebe sich, daß ein Schauspieler, der den Anspruch erhebe, an ein professionelles Theater vermittelt zu werden, über eine fundierte Schauspielausbildung verfügen müsse, zumindest aber - in Ausnahmefällen - sei eine mehrjährige, kontinuierliche Theaterpraxis an einem professionellen Haus erforderlich. Über keine dieser Voraussetzungen verfüge der Kläger.

Mit der am 25. November 1983 beim Sozialgericht Darmstadt (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er vertrat die Auffassung, durch seine Tätigkeit am V. theater F. und dem F. Theater D. sowie dem Theater C. Zumindest die eine der von der Beklagten genannten Vermittlungsvoraussetzungen, nämlich die kontinuierliche, mehrjährige Theaterpraxis an professionellen Häusern, zu erfüllen.

Nach Einholung von Auskünften bei zwei der genannten Bühnen wies das SG die Klage durch Urteil vom 8. Januar 1985 ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei zustandegekommen, nachdem die bisherigen Engagements des Klägers die Vermittlungskriterien nachweislich nicht erfüllten. Anhaltspunkte für eine gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende Praxis der Beklagten ergäben sich nicht.

Gegen dieses dem Kläger am 25. Januar 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Februar 1985 eingelegte Berufung. Der Kläger hält die Ablehnung nach wie vor für ermessensfehlerhaft; tatsächlich sei nämlich einerseits seine schauspielerische Erfahrung und Qualifikation nicht anhand der Ermessensrichtlinien der ZBF überprüft worden, andererseits sei eine Beurteilungspraxis, die Talente nach Formalkriterien werte, ohnehin nicht sachgerecht. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, durch seine weiteren zwischenzeitlich erfolgten filmschaffenden und schauspielerischen Aktivitäten nunmehr die Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Januar 1985 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sein Arbeitsgesuch als Schauspieler im Bewerberangebot der Zentralen Bühnen-, F...

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