Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensbegriff. Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zum Beitrag zur KVdR. Jahressarbeitsentgeltgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zum Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner i.S. des § 83 e Abs. 1 Satz 1 AVG/§ 1304 e Abs. 1 Nr. 1 RVO wird vom Begriff des Einkommens i.S. des § 10 Abs. 7 Buchst. a BVG bei der Feststellung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze umfaßt.

 

Normenkette

BVG §§ 10, 33; AusglV § 2; AVG § 83e; RVO § 1304; SGB V § 294a; SGB VI § 106

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 30.03.1994; Aktenzeichen S-10/V-1915/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Heilbehandlung für ein Nichtschädigungsleiden in Form der Übernahme von Kosten für Zahnersatz im Jahre 1989.

Bei dem am 1. Dezember 1926 geborenen Kläger wurden zuletzt mit Bescheid vom 9. August 1967 folgende Schädigungsfolgen anerkannt: asthmatoide Bronchitis, mäßiges Lungenemphysem. Die MdE wurde auf 50 v.H. geschätzt und mit Bescheid vom 5. Februar 1985 wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins auf 60 v.H. ab dem 1. Juli 1985 erhöht. Mit Bescheid vom 6. Februar 1985 wurde dem Kläger ein Berufsschadensausgleich bewilligt, der aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 2. März 1989 unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 gewährt wird. Am 22. Juni 1983 wurde der Kläger erwerbsunfähig und bezog nach dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 23. Dezember 1983 seitdem eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 1. Dezember 1991 wurde diese in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt. Neben den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung der Firma M. F. GmbH. Ab Juli 1988 betrug die Erwerbsunfähigkeitsrente 2.143,10 DM. Zugleich gewährte die BfA einen Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 126,44 DM und die Firma M. F. GmbH eine Betriebsrente in Höhe von 735,00 DM. Der Berufsschadensausgleich (BSA) machte im Mai 1989 einen Betrag von 1.599,00 DM aus.

Im Mai 1989 wurden dem Beklagten durch die Barmer Ersatzkasse Haiger Heil- und Kostenpläne der Zahnärztin F. (Herborn) zur Bewilligung von Leistungen nach dem BVG wegen Heilbehandlung übersandt. Mit Bescheid vom 15. Juni 1989 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Versorgung mit Zahnersatz ab. Zur Begründung führte er aus, daß in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund nach § 10 Abs. 7 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zum tragen käme, denn mit seinem Einkommen überschreite er die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Den Widerspruch hiergegen vom 27. Juni 1989, begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß von ihm die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ohne den Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 126,44 DM monatlich nicht überschritten werde. Dieser Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner stelle kein Einkommen im Sinne des § 10 Abs. 7 BVG dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 1989 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Gießen vom 5. Dezember 1989 machte der Kläger erneut geltend, daß seiner Ansicht nach der Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner kein Einkommen im Sinne des § 10 Abs. 7 BVG darstelle. Es müsse insoweit Bezug genommen werden auf den Einkommensbegriff aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Dieser umfasse den Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner nicht. Im übrigen sei nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 9 zu § 10 BVG die Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) nach § 33 Abs. 5 BVG sinngemäß anzuwenden. Danach sei entsprechend § 2 Abs. 1 Ziff. 15 AusglV der Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner kein anrechenbares Einkommen. Im übrigen sei dieser ebenso wie der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen kein Entgeltbestandteil. Mit Beschluß vom 24. Oktober 1991 hat das Sozialgericht Gießen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, beigeladen. Dieser hat am 4. November 1992 zur streitigen Rechtsfrage dergestalt Stellung genommen, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verwaltungsvorschrift Nr. 9 zu § 10 BVG nunmehr den Begriff des Einkommens im Sinne des § 10 Abs. 7 Buchst. a BVG definiere. Danach sei der Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner deshalb als Einkommen anzusehen, weil er dem Schwerbeschädigten tatsächlich zufließe. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Heilbehandlung für Nichtschädigungsfolgen außerhalb des direkt durch das BVG verfolgten Zieles der Kriegsopferversorgung liege...

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