Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 26.06.1997; Aktenzeichen S-17/J-2524/94)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.07.1999; Aktenzeichen B 13 RJ 65/99 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Übergangsgeld.

Die am 13. August 1956 geborene Klägerin, eine italienische Staatsangehörige, ist 1968 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie hat keinen Beruf erlernt und war als Versandarbeiterin, Metallarbeiterin zuletzt als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt, seit 1. Mai 1987 unbefristet bei der Lufthansa (4 Stunden täglich, 5-Tagewoche). Sie ist seit 6. April 1992 fortlaufend arbeitsunfähig krank.

Am 31. März 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Dazu wurden Befundberichte des Orthopäden Dr. V. vom 20. April 1993 und der praktischen Ärztin Dr. F. vom 6. Mai 1993 jeweils mit Befundunterlagen vorgelegt bzw. übersandt. Die Beklagte zog die Krankenunterlagen der Klägerin vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK) bei und veranlagte eine sozialmedizinische Untersuchung der Klägerin durch Dr. W.. In seinem Gutachten vom 15. Juni 1993 diagnostizierte dieser bei der Klägerin ein Carpaltunnelsyndrom linksseitig, Restbeschwerden nach Carpaltunneloperation rechtsseitig, ein HWS- und LWS-Syndrom rechtsseitig ohne Anhalt für Wurzelschädigung und ein psychosomatisches Syndrom. Die Klägerin könne leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Als zusätzliche Funktionseinschränkungen seien zu beachten: ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung. Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1993 den Rentenantrag der Klägerin ab. Diese könne mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Damit liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Die Klägerin erhob dagegen am 19. August 1993 Widerspruch. Unter Vorlage eines Untersuchungsberichts der praktischen Ärztin Dr. C. vom 10. Februar 1994 machte sie geltend, sie sei erwerbsunfähig. Zusätzlich reichte sie Arztbriefe der Ärtzin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D.-K. vom 9. März 1994, des HNO-Arztes Prof. Dr. W. vom 30. Juni 1994 und des Krankenhauses S. vom 14. Juni 1994 nach. Die Beklagte wertete den Kurentlassungsbericht vom 17. Januar 1994 über eine auf ihre Kosten in der Zeit vom 13. Dezember 1993 bis 17. Januar 1994 in Bad Schwalbach erfolgte medizinische Rena-Maßnahme aus. Danach war die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihre sehr rückenbelastende Tätigkeit als Küchenhilfe auszuüben. Sie wurde aber für fähig gehalten, leichte, mit gelegentlich mittelschweren Arbeiten im Sitzen mit Unterbrechungen oder im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe vollschichtig auszuüben. Anschließend wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 1994 zurück. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin als ungelernte Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitmarkt noch vollschichtig tätig sein. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sei nicht festgestellt worden, so daß es deswegen auch der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht bedürfe. Für Versicherte, die vollschichtig einsatzfähig seien, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Arbeitsmarkt grundsätzlich als offen anzusehen. Die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes falle in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien zugunsten der Klägerin nicht erfüllt.

Diese erhob dagegen am 26. Juli 1994 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Sie trug vor, ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Lufthansa sei mit Einverständnis der Hauptfürsorgestelle inzwischen gekündigt worden, da sie keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Die Klägerin reichte einen für das Versorgungsamt erstellten HNO-ärztlichen Befundbericht vom 9. Juni 1997 zu den Akten. Die Beklagte verteidigte ihre Verwaltungsentscheidung. Sie legte einen Versicherungsverlauf vom 3. März 1995 und eine Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters Dr. H. vom 19. Januar 1996 vor.

Das Sozialgericht zog medizinis...

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