Entscheidungsstichwort (Thema)

Blutspendedienst. Deutsches Rotes Kreuz. zuständiger Versicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Für den „Blutspendedienst Hessen des Deutschen Roten Kreuzes, Gemeinnützige Gesellschaft mbH”, ist nicht die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, sondern die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der zuständige Versicherungsträger. Eine Betriebsüberweisung ist zulässig.

 

Normenkette

RVO § 653 Abs. 1 Nr. 4, § 664 Abs. 3, § 767 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.09.1974; Aktenzeichen S-3/U 0- 430/73)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1974 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit eines der beteiligten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Klägerin.

Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S. des GmbH-Gesetzes und dementsprechend als Handelsgesellschaft i.S. des Handelsgesetzbuches verfaßt. Gesellschafter waren aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 20. September 1957 das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Landesverband Hessen e.V. (DRK-Hessen) mit einer Stammeinlage von 10.500,– DM und das Land Hessen mit einer Stammeinlage von 10.200,– DM (Stammkapital 20.700,– DM). Durch Vertrag vom 26. September 1963 wurden der Gesellschaftsvertrag abgeändert, die Stadt F. als dritter Gesellschafter aufgenommen und das Stammkapital auf 350.000,– DM erhöht. Davon entfallen auf das Land Hessen eine Stammeinlage von 150.000,– DM sowie auf das DRK-Hessen und die Stadt F. eine solche von je 100.000,– DM. Für den Fall von Verlusten haben nur das Land Hessen und die Stadt F. eine Nachschußpflicht. In der Gesellschaftsversammlung sind dem Land Hessen drei Stimmen und sowohl dem DRK-Hessen als auch der Stadt F. jeweils zwei Stimmen eingeräumt; im selben Verhältnis dürfen die Gesellschafter Mitglieder in den Verwaltungsrat der Klägerin entsenden. Die Geschäftsführung der Klägerin hat aus mindestens zwei Geschäftsführern zu bestehen, von denen einer auf Vorschlag des DRK-Hessen zu bestellen ist. Als „Gegenstand des Unternehmens” bezeichnet § 2 des Vertrages:

  1. „Die Werbung freiwilliger, unbezahlter Blutspender,
  2. die Herstellung und Aufbereitung von Blutkonserven und Blutderivaten,
  3. die Erfassung von Frischblutspendern,
  4. die Versorgung von Krankenanstalten und anderer öffentlicher und privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

    einschließlich der Versorgung im Katastrophenfall

    mit Blutkonserven und Blutderivaten sowie die Lieferung von Blutentnahme- und Übertragungsgeräten an diese Stellen,

  5. Beratungen und Laboratoriumsuntersuchungen im Zusammenhang mit vorstehenden Aufgaben,
  6. Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bluttransfusion und der Immunohaematologie in Zusammenarbeit mit den Medizinischen Fakultäten der hessischen Universitäten (Frankfurt am Main, Marburg/Lahn und Gießen).”

Zu Punkt a) verpflichtete sich das DRK-Hessen im Gesellschaftsvertrag, die Werbung freiwilliger, unbezahlter Blutspender zu unterstützen und die Blutspendetermine durchzuführen. Die nähere Regelung ist einem gesonderten Vertrag zwischen der Klägerin und dem DRK-Hessen überlassen. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt schließlich, daß die Klägerin keinen Gewinn erstrebe und keine Gewinne ausschütte. Dennoch erzielte Gewinne würden zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verwendet.

Die Klägerin ist Mitglied des DRK-Hessen, eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts. Das DRK-Hessen ist seinerseits Mitgliedsverband des DRK, eines ebenfalls als privatrechtlich eingetragener Verein verfaßten Dachverbandes. In § 4 Abs. 3 der Satzung des DRK-Hessen heißt es: „Der Landesverband vermittelt seinen Mitgliedsverbänden und deren Einzelmitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz”. Im DRK-Hessen werden gesondert verfaßte Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Gliederungen tätig, die sich für die Aufgaben des DRK in besonderem Umfang aktiv einsetzen (Rot-Kreuz-Gemeinschaften, im folgenden Bereitschaften” genannt, § 22 der Satzung). Daneben sind die Bergwacht als besondere Fachdienstgemeinschaft (§ 23 der Satzung) und das Jugendrotkreuz als Jugendverband (§ 24 der Satzung) satzungsmäßig besonders geregelt. Gemäß § 28 Abs. 1 der Satzung ist der Dienst im DRK-Hessen grundsätzlich ehrenamtlich. Umfang und Struktur der Rot-Kreuz-Arbeit machen zugleich auch den Einsatz hauptamtlicher Kräfte erforderlich. Das DRK-Hessen verfolgt nach § 30 der Satzung zusammen mit seinen nachgeordneten Verbänden, Gliederungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Auch die Klägerin ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt.

Als Aufgaben nennt die Satzung des DRK-Hessen (§ 3 Abs. 3) u.a. die Mitwirkung in folgenden drei Aufgabenbereichen:

  1. Schutz der Z...

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