Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Arbeitslosengeld sowie von Beiträgen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung

 

Normenkette

AFG § 128 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen B 11 AL 19/00 R)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1998 geändert.

    Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1996 wird hinsichtlich der geforderten Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge herabgesetzt auf DM 9.438,00.

    Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um die Erstattung von Arbeitslosengeld sowie von Beiträgen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung im Rahmen des § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) den früheren Arbeitnehmer der Klägerin G. D. und die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1995 betreffend. Der am 5. Juni 1935 geborene frühere Arbeitnehmer war von 1974 bis zum 31. Oktober 1994 bei der Klägerin, Niederlassung H. als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. In der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1994 erzielte er ein Bruttoeinkommen in Höhe von DM 46.128,- bei einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 37,5 Stunden je Woche. In der Arbeitsbescheinigung gab die Klägerin als maßgebliche Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende an und bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag vom 18. Februar 1994 zum 31. Oktober 1994 beendet worden sei wegen Schließung der NL-H. und der frühere Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von DM 35.000,- erhalten habe. In einer Bescheinigung vom 2. März 1994 bestätigte die Klägerin, dass dem früheren Arbeitnehmer fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen (Schließung der Niederlassung H.) gekündigt worden wäre, wenn er der Vereinbarung vom 18. Februar 1994 nicht zugestimmt hätte. Der frühere Arbeitnehmer hatte die Steuerklasse 3 (ohne Kinderfreibeträge).

Auf seinen Antrag und Arbeitslosmeldung vom 14. Oktober 1994 gewährte die Beklagte dem früheren Arbeitnehmer Arbeitslosengeld für 832 Tage ab 1. November 1994 in Höhe von DM 666,- wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.770,- wöchentlich). Ab 1. Januar 1995 betrug das Arbeitslosengeld 649,20 wöchentlich (Leistungsverordnung 1995) und ab 2. Oktober 1.995,00 DM 662,40 wöchentlich (bei dynamisiertem Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.810,-). Die Krankenversicherung wurde bei der Barmer Ersatzkasse mit einem gleichbleibenden Beitrag in Höhe von 13,5 % durchgeführt. Ab 1. November 1995 erhielt der frühere Arbeitnehmer Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Im Antrag auf Arbeitslosengeld hatte der frühere Arbeitnehmer keine Einschränkung seiner Vermittlungsfähigkeit angegeben. Ermittlungen der Beklagten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des früheren Arbeitnehmers fanden nicht statt. Auch im Gerichtsverfahren fanden insoweit keine Ermittlungen statt.

Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Grundbescheid vom 1. September 1995 fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, dem früheren Arbeitnehmer ab 1. November 1994 gezahltes Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung für längstens 624 Tage zu erstatten.

Hiergegen hat die Klägerin am 14. September 1995 Widerspruch eingelegt und u. a. vorgetragen, die Niederlassung H. sei zum 31. Oktober 1994 geschlossen worden. Im Innendienst der Niederlassung seien bis Juni 6 danach 5 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, die komplett ausgeschieden seien. Im Außendienst seien 6 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, die der Niederlassung P. zugeordnet worden seien. Der Befreiungstatbestand gem. § 128 Abs. 1 Ziff. 2 ergebe sich daraus, dass im Betrieb H. weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Der Betrieb in H. sei schon deshalb als eigenständig anzusehen, weil er vom Hauptbetrieb in H. weit entfernt sei. Der Befreiungstatbestand gem. § 128 Abs. 1 Ziff. 4 ergebe sich daraus, dass eine betriebsbedingte Kündigung möglich gewesen wäre, da der Betrieb komplett geschlossen worden sei. Dies rechtfertige auch den Befreiungstatbestand nach § 128 Abs. 1 Ziff. 5. Die Befreiungstatbestände § 128 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 lägen vor, da ein Personalabbau von 100% vorgelegen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1996 hat die Beklagte den Widerspruch u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, es sei die Beschäftigtenzahl des Unternehmens zu berücksichtigen, da dieses aus mehreren Betrieben bestünde. Eine Befreiung nach § 128 Abs. 1 Ziffer 5 AFG komme nicht in Betracht, da eine (Teil) Betriebsstillegung im Regelfall keinen wichtigen Grund i. S. § 626 BGB darstelle. Die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Ziffer 6 und 7 AFG lägen ebenfalls nicht vor, da die Klägerin die erforderlichen Vora...

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