Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.1996; Aktenzeichen S-19/Ar-1497/96)

 

Tenor

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 1. April 1994 von 500,00 DM wöchentlich geltend.

Der Kläger, geboren im Jahr 1951, ist graduierter Betriebswirt und war zuletzt von Januar 1987 bis einschließlich März 1991 bei der Firma D… Kapitalanlagegesellschaft mbH in F… in der Grundstücksbeschaffung tätig. Seitdem steht er im Leistungsbezug der Beklagten.

Die Beklagte gewährte dem Kläger nach einer Erkrankung Arbeitslosenhilfe vom 21. April 1993 bis zum 31. März 1994 in Höhe von 493,80 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe (Lgr.) C und unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts (wBME) von 1.280,00 DM (Bescheid vom 2. Juni 1993) und hob die Bewilligung mit Wirkung vom 4. September 1993 wegen zweier Meldeversäumnisse des Klägers auf (Bescheid vom 22. September 1993). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1994 als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob gegen den am 8. Februar 1994 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid keine Klage. Er beantragte jedoch bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) gegen die Zahlungseinstellung ab dem 4. September 1993 den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 19 Ar 2776/93 A). Dieses Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16. Oktober 1993 bis zum 31. März 1994 zu zahlen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe vom 16. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 von 493,80 DM wöchentlich (Lgr. C/wBME 1.280,00 DM; Bescheid 13. Dezember 1993) und vom 1. Januar 1994 bis zum 31. März 1994 von 476,40 DM wöchentlich (Lgr. C/wBME 1.280,00 DM; Bescheid vom 3. Februar 1994).

Dem Kläger wurde am 20. April 1994 persönlich ein Antragsformular zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ausgehändigt. Ausweislich der Leistungsakte ist ein Rücklauf dieses Formulars nicht erkennbar.

Die vom Kläger am 22. April 1994 vor dem Sozialgericht (Az.: S 19 Ar 1410/94) erhobene Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe auch in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 in der bisherigen Höhe zu gewähren, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 4. Juli 1995 ab.

Am 2. Januar 1995 stellte der Kläger einen schriftlichen formlosen Antrag auf Gewährung vor Arbeitslosenhilfe. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger erneut entsprechende Antragsformulare/Fragebögen am 11. Januar 1995 sowie am 1. Februar 1995 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1995 wies die Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass sein Antrag ohne die ihm ausgehändigten Fragebögen nicht bearbeitet werden könnte. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht forderte die Beklagte den Kläger auf, die Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens einzureichen. Andernfalls könne seinem Antrag auf Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe nicht entsprochen werden. Da von Seiten des Klägers keine Reaktion erfolgte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. April 1995 wegen der fehlenden Mitwirkung ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 27. September 1995 erklärte der Kläger, es habe sich nach dem 31. März 1994 keine Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum ergeben. Dieses Schreiben, gerichtet an die Beklagte, ist bei dem Sozialgericht eingegangen und wurde von dort an die Beklagte weitergeleitet.

Den erneuten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Gewährung von Arbeitslosenhilfe) lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Januar 1996 (Az.: S 19 Ar 4910/95 A) ab. Dazu führte es aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht zulässig, da der Kläger, wie er selber vortrage, die Unterlagen zur Prüfung seines Anspruchs erst mit Schreiben vom 27. September 1995 vorgelegt habe.

Am 13. Januar 1996 beantragte der Kläger erneut formlos die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und gab an, weder Einkommen noch Vermögen zu besitzen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 1996 diesen Antrag ab. Der Kläger erhob dagegen am 8. Februar 1996 Widerspruch.

Am 15. März 1996 ist bei dem Sozialgericht ein Schreiben des Klägers ohne Datum eingegangen, das als Klageerhebung angesehen worden ist.

Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1996 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Dazu hat sie ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er nicht innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld bezog...

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