Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Sparvermögen. Lebens- und Rentenversicherungen. vermietete Eigentumswohnungen. Verwertbarkeitsprüfung. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 im Hinblick auf die angemessene Größe einer selbst genutzten Immobilie auf § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Arbeitslosenhilfeanspruchs aufgrund verwertbaren Vermögens.

2. Die Rechtsprechung des BSG dazu, wie die nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 zur Privilegierung als Schonvermögen vorausgesetzte angemessene Größe von selbst genutztem Wohneigentum zu bestimmen ist (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R = BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 und vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R = BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4) ist entsprechend auf § 1 Abs 3 Nr 5 ALhiV 2002 zu übertragen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander einschließlich des Revisionsverfahrens keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 28. Februar 2002.

Der Kläger wurde 1945 geboren. Seine Ehefrau, Frau C., wurde 1950 geboren. Der Kläger war bis Juni 1998 bei der D. GmbH, D-Stadt beschäftigt. Nach Arbeitslosengeld-Bezug bis 27. Februar 2001 beantragte der Kläger erstmals am 3. Februar 2001 Anschlussarbeitslosenhilfe bei der Beklagten. In diesem Antrag gab er an, über Freistellungsaufträge und über verschiedene Konten gemäß einer von ihm gefertigten Aufstellung zu verfügen. Zur Tilgung eines Darlehens verfüge er über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 33.027,32 DM. Seine Ehefrau sei Eigentümerin von zwei Wohnungen in einem Dreifamilienhaus. Eine Wohnung im Erdgeschoss mit 100,66 m² werde selber von ihm und seiner Ehefrau bewohnt, der Einheitswert betrage 18.100 DM, die monatlichen Belastungen 245 DM. Die Wohnung sei lasten- und schuldenfrei. Die andere Wohnung im ersten Stock sei 75,09 m² groß und vermietet. Die Mieteinnahmen betrügen 825 DM. Der Einheitswert betrage 10.700 DM, die monatlichen Belastungen 1.030,05 DM. Die dritte Wohnung im Dachgeschoss gehöre einem Dritten. Das Grundstück sei insgesamt 540 m² groß. Der Kläger legte nach und nach verschiedene Unterlagen vor, so zum Beispiel eine Nebenkostenaufstellung für das Jahr 2000 für beide Wohnungen, einen Wohngebäude-Versicherungsschein der E., eine Aufstellung über noch an den Wohnungen durchzuführende Arbeiten sowie eine Aufstellung über insgesamt 13 verschiedene Konten des Klägers und seiner Ehefrau zum Stand 1. Februar 2001. Ferner legte er einen Kontoauszug für das Jahr 2000 der F. Bausparkassen AG (Nr. ...1) mit einem Kontostand zum 31. Dezember 2000 über 33.027,32 DM vor. Der Kläger hatte hierzu erklärt, dass ein ursprünglich abgeschlossener Bausparvertrag nicht mehr existiere nur noch ein solcher mit der Nr. ...1, mit dem bereits erwähnten Guthaben. Sodann legte er die Kopie eines Darlehensvertrages vom 28. Oktober 1998 zwischen seiner Ehefrau und der G-Bank G-Stadt über eine Darlehenssumme von 140.000 DM vor, die zur Finanzierung der vermieteten Wohnung bestimmt war. Im Gegenzug wurde eine Grundschuld zu Gunsten der Bank über 140.000 DM eingetragen. Am 6. Juni 2000 gab die Ehefrau gegenüber der Bank eine Zweckerklärung zur Sicherung der Geschäftsverbindung mit Abtretung von Rückgewähransprüchen im Zusammenhang mit der Grundschuld ab. Hierin hieß es, dass die Grundschuld für alle aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art gelte und diese sichere. Des Weiteren legte der Kläger einen Darlehensvertrag vom 19. März 1999 zwischen seiner Ehefrau und der G-Bank G-Stadt über 50.000 DM für Modernisierungsarbeiten vor. Nach Angaben des Klägers und ausweislich einer Bescheinigung der G-Bank vom 22. Februar 2001, wurde dieses Darlehen zur Modernisierung der Eigentumswohnung Nr. 2 (vermietete Wohnung) zur Verfügung gestellt, während in dem Darlehensvertrag hierzu keine Angaben gemacht wurden. Zur Sicherheit wurden eine Lebensversicherung bei der J. Nr. ...2 über 28.000 DM in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 36.000 DM und ein Bausparvertrag bei der F. Bausparkasse mit der Nr. ...3 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 14.000 DM abgetreten. Laut telefonischer Mitteilung des Klägers handelte es sich um den bereits zuvor erwähnten Bausparvertrag mit der Nr. ...1. In dem Darlehensvertrag hieß es in Ziffer 6, dass der Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zu leistenden Teilzahlungen einschließlich Kosten etc. 105.389,64 betrage. In Ziffer 7 hieß es, dass die bestellten Sicherheiten und alle der Bank zustehenden Sicherheiten alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung mit dem Darlehensnehmer sicherten. Dies gelte auch für bereits bestellte ...

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