Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. weitere Unfallfolge. haftungsbegründende Kausalität. wesentliche Bedingung. Nachweis. Vollbeweis. Schulterverletzung. Stapelfahrer

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer weiteren Unfallfolge (hier: Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter) infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls (hier: ausgeheilte Gesundheitsverletzung der linken Schulter) mangels Vorliegens der haftungsbegründenden Kausalität.

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Marburg vom 13. November 2014 und vom 19. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen an seiner rechten Schulter als weitere Folge des - anerkannten - Arbeitsunfalls vom 26. Februar 2008 sowie die Gewährung einer Verletztenrente über den 3. Dezember 2009 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v. H.).

Der 1968 geborene Kläger war bei der Firma C. Gerätewerke (C. Group GmbH) in A-Stadt beschäftigt. Nach der auf der Schilderung des Klägers beruhenden Unfallanzeige seiner Arbeitgeberin sei der Kläger am Unfalltag beim Abstieg vom Hochregalstapler mit dem rechten Fuß in der Schlaufe des Scannerkabels hängen geblieben und hierbei mit der linken Körperseite auf den Boden gestürzt. Ebenso wird in dem Durchgangsarztbericht des Dr. D. vom 27. Februar 2008 zu den Angaben des Versicherten zum Unfallhergang angegeben, dieser sei beim Absteigen von einem Stapler an einem Kabel hängen geblieben und dann auf die linke Seite gefallen. Als Befund werden diverse Beschwerden an der linken Schulter, am linken Ellenbogen, an der linken Hand und am Daumen beschrieben. Geröntgt wurden ebenfalls die linke Schulter, der linke Ellenbogen, das linke Handgelenk und die linke Hand. Dabei ergab sich kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung. Dr. D. diagnostizierte eine Prellung der linken Schulter, der linken Hand und des linken Ellenbogens. Bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 21. März 2008 und Abschluss der durchgangsärztlichen Betreuung infolge des Unfallereignisses im April 2008 wurde ausschließlich die linke Seite behandelt.

Ab September 2009 war der Kläger erneut wegen Beschwerden im linken Schultergelenk arbeitsunfähig. Diagnostiziert und mittels Arthroskopie behandelt wurde eine SLAP II-Läsion der linken Schulter. Der Kläger hatte angegeben, seit dem Unfall vom 26. Februar 2008 nicht mehr beschwerdefrei geworden zu sein. Nach Beiziehung der Behandlungsunterlagen holte die Beklagte ein orthopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. E. vom 27. März 2010 ein. Ihr gegenüber habe der Kläger den Unfallhergang ausführlicher und präziser beschrieben, als er in dem Durchgangsarztbericht vom 27. Februar 2008 dokumentiert worden sei: Er habe den Stapler auf der rechten Seite verlassen und sei an einem im Stapler hängenden Scannerkabel mit dem Bein hängen geblieben. Er sei nach vorn gestürzt und habe versucht, sich mit den Armen abzufangen, so dass er auf den ausgestreckten Arm, nach seinen Angaben mehr linksseitig als rechtsseitig gelandet sei. Zu den Beschwerden nach dem Unfall gab der Kläger dort an, dass er direkt danach einen brennenden Schmerz in der Schulter gespürt, aber zunächst weitergearbeitet und sich erst am nächsten Tag beim Durchgangsarzt vorgestellt habe. Die Beweglichkeit des linken Armes sei zunehmend schlechter geworden und der Schmerz habe nachts beim Liegen zugenommen. Auf dem Bauch liegen und nach oben greifen sei kaum möglich gewesen. Aktuell sei der Schmerz erträglich. Auf dem Bauch und auf der linken Seite könne er schmerzbedingt nach wie vor nicht schlafen. Die Sachverständige untersuchte beide obere Extremitäten und stellte dabei weder optisch noch messtechnisch Hinweise auf ein einseitiges schonungsbedingtes Muskelminus fest. Das rechte Schultergelenk habe äußerlich regelhafte Konturen gezeigt und reizfrei und stabil geführt gewirkt; es hätten keine Druckdolenzen bestanden; es sei kein Impingement-Phänomen auslösbar gewesen. Die aktive Beweglichkeit sei ohne auffällige Geräuschentwicklungen frei erschienen. Bezüglich des linken Schultergelenks stellte sie ein eingeschränktes Bewegungsausmaß nach operativer Refixation einer SLAP II-Läsion und eine verminderte Belastbarkeit fest, die allein auf das Unfallgeschehen vom 26. Februar 2008 zurückzuführen seien und bis zu dem operativen Eingriff vom 24. September 2009 zu einer MdE von 20 v. H. geführt hätten.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 19. April 2010 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. als Gesamtvergütung in Höhe von 5.558,76 Euro für die zurückliegende Zeit ab dem 22. März 2008 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall) bis zum 3. Dezember 2009 (Ende der Arbeitsunfähigkeit...

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