Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch wegen Krankengeldzahlung. Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit in einem anderen Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Träger der Unfallversicherung auf Erstattung gezahlten Krankengeldes an einen Unfallverletzten wegen Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, daß dieser auch in einem anderen Betrieb keine ähnlich gelagerte Tätigkeit verrichten kann.

 

Normenkette

RVO § 1504 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.05.1972; Aktenzeichen S-3/U-380/71)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 26. Mai 1972 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom gleichen Tage wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des in Bezug auf D. M. (M.) erstatteten Krankengeldes im Betrage von 2.675,99 DM.

Der im Jahre 1949 geborene M. rutschte am 30. Oktober 1967 in dem Betrieb der Firma R. Holzindustrie – F. F. – R. a.d.F., beim Tragen eines Kantholzes aus, wobei ihn dieses auf den linken Oberarm fiel. Aufgrund des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B., B. H., vom 11. November 1968 und des Facharztes für Chirurgie Dr. med. S., R. a.d.F., vom 16. November 1968 setzte die Beklagte die bisher gewährte vorläufige Rente durch Bescheid vom 20. November 1968 ab 1. Januar 1969 auf eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. herab, da die Speichennervenlähmung sich völlig zurückgebildet habe, und eine Muskelschwäche des linken Armes nicht mehr bestehe.

Nach siebenklassigem Besuch der Volksschule begann M. eine Lehre als Bergmann, die er ebensowenig wie die als Maschinenschlosser-Anlernling in der Zeit von 1964 bis 1966 mit einer Prüfung abschloss. In R. a.d.F. arbeitete er als Gabelstaplerfahrer bei der Firma F., und nahm dann in F. a.M., wo er seit dem 8. Oktober 1970 polizeilich gemeldet ist, bei der Firma W. M., Altpapierhandelsgesellschaft mbH. eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer mit einem monatlichen Lohn von 1.200,– DM brutto auf.

Am 6. Januar 1971 ging bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. D., F., ein, wonach M. wegen Unfallfolgen ab 4. Dezember 1970 arbeitsunfähig erkrankt sei. Auf Veranlassung dieses Arztes stellte sich M. am 7. des gleichen Monats bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. med. S. und Dr. med. M. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in F. (BGUKH) vor. In dem fachärztlichen Bericht vom gleichen Tage führten diese Ärzte aus, die vorgebrachten Beschwerden von M. seien als Folge des am 30. Oktober 1967 erlittenen Arbeitsunfalles anzusehen. Es handele sich um eine Reizung des Ellennerven sowie Beschwerden bei erheblichen Gelenkaufbrauchschaden. Der Bericht schließt: „Von Seiten der Unfallfolgen besteht weiterhin Arbeitsfähigkeit.”

Auf nochmalige Veranlassung von Dr. med. D., F., untersuchten die Dres. S. und M. vom BGUKH erneut M. In ihrem Bericht vom 19. Januar 1971, der dem zuerst genannten Arzt und der Beklagten – nach ihren Angaben – am 27. Januar 1971 zuging, schlugen diese Ärzte eine neurologische Konsiliaruntersuchung durch den Neurologen Dr. med. K., F., vor. Abschließend führten sie aus, von Seiten der Unfallfolgen halte man M. chirurgischerseits im Rahmen der festgesetzten MdE weiterhin für arbeitsfähig.

Mit Formblatt vom 22. Januar 1971 erstattete die Beklagte bei der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in Köln eine Unfallanzeige und meldete einen Ersatzanspruch nach § 1504 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter der Krankheitsbezeichnung „Schmerzen im rechten Ellenbogen” für M. an, da es sich um Unfallfolgen handele; ein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren gem. § 6 der Bestimmungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 19. Juni 1936 sei nicht eingeleitet. Die Bezirksverwaltung Bielefeld sandte die Meldung am 10. Februar 1971 mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit der Klägerin an die Beklagte zurück.

Auf Veranlassung des BGUKH erstattete der Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden Dr. med. K., F., am 25. Januar 1971 einem nervenärztlichen Befundbericht, der der Beklagten am folgenden Tage zuging. Zur Vorgeschichte nahm dieser Arzt auf, M. sei wegen seines Unvermögens, 40 Pfund schwere Pakete vom Altpapier zu heben, von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Bei stärkerer Beanspruchung seien ziehende Schmerzen im linken Unterarmbereich nach Art der sensiblen Ausfälle im Hauptversorgungsbereich des Ulnar- und evtl. Radialnerven aufgetreten, die auf eine entsprechende Tangierung hinweisen könnten, ohne daß aber eine Funktionsstörung vorliege oder bei elektrischer Untersuchung deutlich werde. Derartige Schmerzausstrahlungen seien bei erheblicher Beanspruchung der Muskulatur als Ausdruck leichter Reizerscheinungen durchaus möglich, ohne daß hieraus eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ab...

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