Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Lkw-Fahrer. Fahrten mit dem kostenlos zur Verfügung gestellten Lkw des Auftraggebers. keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es spricht maßgeblich gegen eine selbständige Tätigkeit eines Kraftfahrers im Güterverkehr, wenn dieser die ausgeführten Transporte nicht mit einem eigenen Lkw ausführt, sondern mit einem Fahrzeug, welches im Eigentum des Auftraggebers steht und ihm kostenfrei zur Verfügung gestellt wird (Festhaltung an LSG Darmstadt vom 17.12.2009 - L 8 KR 245/07 = juris RdNr 28).

2. Damit verfügt er über keine wesentlichen Betriebsmittel, mit denen er unternehmerische Gestaltungsspielräume nutzen könnte und um anderweitig am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Kraftfahrer tätig zu sein.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5000,-- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Lkw-Fahrer bei der Klägerin.

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen und ist als Subunternehmerin für die Fa. D. Deutschland AG im Bereich der Warenverteilung auf dem Flughafen D-Stadt tätig. Der Beigeladene zu 1) hat im Jahr 2010 das Gewerbe „Taxibetrieb“ sowie im Jahr 2013 das Gewerbe „Erbringung von Logistik- und Transportdienstleistungen“ angemeldet.

Am 30. März 2015 beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status unter anderem bezüglich der von ihm für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Hierzu wurde im nachfolgenden Feststellungverfahren auf Nachfrage der Beklagten von dem Beigeladenen zu 1) sowie der Klägerin mitgeteilt, dass der Beigeladene zu 1) für die Klägerin auf Grundlage mündlicher Vereinbarungen tätig geworden sei. Daneben betreibe er ein eigenes Taxigewerbe und sei auch für andere Speditionen tätig, ohne eigene Mitarbeiter zu beschäftigen. Seine Tätigkeit für die Klägerin bestehe darin, im Schichtdienst mit einem Lkw der Klägerin Güter auf dem Flughafen zu transportieren. Die Klägerin setze sich hierzu mit dem Beigeladenen zu 1) in Verbindung, soweit sie urlaubs-, krankheitsbedingt oder wegen Auftragsspitzen ihren Personalbedarf mit ihren fest angestellten Beschäftigten nicht abdecken könne. Sie teile dem Beigeladenen zu 1) dann mit, für welche Schichten sie einen weiteren Fahrer benötigte. Der Beigeladene sei frei darin, die angebotenen Schichten anzunehmen oder abzulehnen. Im Falle seiner Zusage werde ihm zum vereinbarten Zeitpunkt ein Lkw bzw. eine Laderampe für die Dauer der Schicht (jeweils 12 Stunden ab 6:00 Uhr oder 18:00 Uhr) zugewiesen. Über einen eigenen Lkw verfüge der Beigeladene zu 1) nicht. Während seiner Schicht sei es Aufgabe des Beigeladenen zu 1), in einer zentralen Annahmestelle des Flughafens ankommende Waren zu verteilen. Die Details zur Warenverteilung gebe der Auftraggeber der Klägerin in Form von Anweisungen durch einen Disponenten vor. Der Beigeladene zu 1) erhalte für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 18,00 € pro Stunde. Die Tätigkeit dürfe von ihm nicht an Dritte übertragen werden.

Mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 26. August 2015 an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte fest, dass im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der dagegen von der Klägerin am 11. September 2015 erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 1. August 2016 bei Gericht eingegangene Klage.

Das Sozialgericht hat den Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2018 persönlich angehört. Dabei hat der Beigeladene zu 1) mitgeteilt, seit 2015 nicht mehr für die Klägerin tätig zu sein. Zuvor habe er im Sommer etwa 1/3 seiner Einnahmen durch die Tätigkeit für die Klägerin erzielt, im Winter sei es etwas weniger gewesen.

Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin tätig geworden sei. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen nicht existierten, komme es vorliegend auf die tatsächliche Durchführung der Geschäftsbeziehung an. Der Beigeladene zu 1) habe hierbei dem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen und sei in deren Betrieb eingegliedert gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass kein Recht der Klägerin bestanden habe, den Beigeladenen zu 1) einseitig zur Übernahme bestimmter...

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