Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Kraftfahrer

 

Orientierungssatz

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Gesamtsozialversicherungspflicht. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Arbeitnehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

3. Solange ein Kraftfahrer seine Arbeit mit einem Fahrzeug ausführt, das einem Unternehmer gehört, der ihn für seine Tätigkeit bezahlt, verfügt er über keine wesentlichen Betriebsmittel, mit denen er unternehmerische Gestaltungsspielräume nutzen könnte. Er ist infolgedessen als abhängig Beschäftigter tätig.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) darüber, ob der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer abhängig beschäftigt oder selbständig war.

Die Klägerin betrieb ein Unternehmen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und Gespannfahrzeugen einschließlich Möbeltransport und war hauptsächlich im Bereich des Betontransportes tätig. In der streitgegenständlichen Zeit von Januar 2000 bis Februar 2002 besaß sie drei Fahrzeuge und hatte zwei Kraftfahrer fest angestellt.

Der 1953 im ehemaligen Jugoslawien geborene Beigeladene zu 1. lebt seit 1990 in Deutschland. Er hatte die erste Stufe eines Studiums der Betriebswirtschaft absolviert und sodann als Kraftfahrer gearbeitet. Bei der Stadt D. meldete er ein Gewerbe für Kleintransporte und Betontransport sowie ergänzend ab 1. März 2001 für die Montage für Akustikelemente an. Er ist bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen ab 3. Januar 2000 unternehmerpflichtversichert und bei der Beigeladenen zu 4. ab 1. Januar 2000 freiwillig krankenversichert und pflegeversichert. Mit Wirkung ab 12. Juli 2002 wurde ihm die für die Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs erforderliche Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz erteilt. Im Dezember 2002 kaufte er auf Darlehensbasis einen eigenen Betontransporter. In der Folgezeit beschäftigte er in eigener Firma mehrere Arbeitnehmer.

In den Jahren 1998 und 1999 war der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin als Kraftfahrer fest angestellt, bezog ein festes Gehalt und war als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer geführt worden. In der Zeitphase vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2002 war der Beigeladene zu 1. als Kraftfahrer für die Klägerin tätig. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. behandelten die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als diejenige eines selbständigen Unternehmers, der Aufträge der Klägerin ausführe. Dementsprechend wurden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Ein schriftlicher Vertrag bestand nicht. Der Beigeladene zu 1. rechnete seine Dienste nach gefahrenen Kubikmetern Beton zu einem Betrag in Höhe von 6,90 DM bis 8,00 DM ab und stellte der Klägerin die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich in Rechnung und führte Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Die Betontransporte wurden vom Beigeladenen zu 1. mit einem von der Klägerin gestellten LKW ausgeführt. Für die Nutzung dieses LKW‚s entstanden dem Beigeladenen zu 1. keinerlei Kosten.

Am 21. November 2001 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach §§ 7a ff. SGB IV die Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für seine Tätigkeiten Kleintransporte/Betontransport mit Beginn 3. Januar 2000 nicht vorliege. Er gab dazu an, als Kraftfahrer (Kleintransporte, Betontransporte) für die Klägerin sowie die Firmen OE., TK. Transporte und LT. GmbH tätig zu sein. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten habe er nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Ohne seine Zustimmung könne der Auftraggeber sein Einsatzgebiet nicht verändern. Weiter legte er den Versicherungsausweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen für die Unternehmerpflichtversicherung vor, die einen Beginn der Versicherung zum 3. Januar 2000 auswies.

Nach Anhörung des Beigeladenen zu 1. und der betroffenen Firmen stellte die Bekl...

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