Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtshilfeersuchen LSG-SG

 

Orientierungssatz

Auch ein Verstoß gegen § 375 ZPO rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.03.1994)

 

Tenor

Der Beschluß der 16. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1994 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der ersuchte Richter verpflichtet ist, dem Rechtshilfegesuch des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1994 zu entsprechen.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit M. J. A. gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (Az.: …) ersuchte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Beweisbeschluß vom 21. Februar 1994 das Sozialgericht Frankfurt am Main um die Vernehmung von Zeugen im Wege der Rechtshilfe ohne Aktenübersendung. Mit Beschluß vom 30. März 1994 lehnte die 16. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main das Rechtshilfegesuch ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, das Rechtshilfeersuchen sei rechtswidrig. Es verstoße gegen § 375 Abs. 1 und Abs. 1 a Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Rechtshilfeersuchen verstoße auch gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), da das Landessozialgericht die eigentliche Arbeitsleistung des Berufungsverfahrens, nämlich die Beweisaufnahme als Kernstück der wahrheitsfindenden Bemühungen des Gerichts, einem Untergericht übertrage, wobei es damit auch seine Geringschätzung der klägerischen Rechtsverfolgung zum Ausdruck bringe. Das Rechtshilfeersuchen erweise sich auch insoweit als rechtswidrig, als dem ersuchten Gericht eine Vernehmung ohne jede Aktenübersendung zugemutet werde. Ein bloßes Aufschreiben der Erzählungen der Zeugen verstoße gegen den Sinngehalt der §§ 378, 396, 397 und 400 ZPO. Da das Ersuchen rechtswidrig sei, sei es abzulehnen. Dem stehe § 158 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht entgegen, da seine tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen entfallen seien. Es gehe nicht an, daß der Gesetzgeber § 375 ZPO immer mehr verschärfe und konkretisiere, auf dem Umweg der Anwendung des § 158 GVG diese gesetzlichen Regelungen dann aber wieder außer Kraft gesetzt würden.

Der gegen den Beschluß am 2. Mai 1994 vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegten Beschwerde, der nunmehr die Akten des Rechtsstreits M. J. A. gegen die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz beigefügt waren, hat das Sozialgericht nicht abgeholfen.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Beschwerde- und Rechtshilfeakte sowie auf die Gerichtsakten M. J. A. gegen die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, welche vorgelegen haben, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig und auch sachlich begründet.

Das Sozialgericht ist verpflichtet, dem Rechtshilfegesuch des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu entsprechen.

Nach § 158 Abs. 1 GVG, der nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Sozialgerichtsbarkeit entsprechend gilt, darf ein Rechtshilfeersuchen nicht abgelehnt werden. Dabei gilt das Verbot, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, uneingeschränkt und absolut für Ersuchen eines im Rechtszug vorgesetzten Gerichts. Da das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jedoch nicht das vorgesetzte Gericht des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist, kann das Ersuchen unter den Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 GVG abgelehnt werden. Danach ist das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Verboten ist ein Rechtshilfeersuchen, wenn die vorzunehmende Handlung schlechthin unzulässig ist (vgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 158 Rdnr. 10 m.w.H.). Als rechtlich unzulässig und damit als verboten wird eine Handlung angesehen, wenn sie mit zwingenden rechtsstaatlichen Grundsätzen im Widerspruch stehen würde oder gegen Verfassungsgrundsätze verstieße, wenn die Handlung in Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen ist, wenn die Anhörung und Vernehmung von Personen nach dem Gesetz der entscheidende Richter persönlich vorzunehmen hat oder wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmißbräuchlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist das Rechtshilfegesuch des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht verboten; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder gesetzliche Bestimmungen vor, die das Gesuch schlechthin unzulässig machen. Nicht von Bedeutung für das ersuchte Sozialgericht ist vorliegend, ob das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglicherweise gegen die Vorschrift des § 375 ZPO verstoßen hat. Von dem ersuchten Gericht kann nur die Zulässigkeit der vorzunehmenden Handlung überprüft werden, nicht aber die Einhaltung von Prozeßvorschriften durch das ersuchende Gericht (Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 52. Auflage, § 158 mit Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - Rdnr. 3). Demzufolge können die vom Sozialgericht vorgetragenen Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Rechtshilfegesuchs nic...

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