Revision zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feiertagsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein im Einzelhandel teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vertraglich nur an langen Samstagen samstags zu arbeiten, fällt der 1. Samstag des Monats auf einen Feiertag (hier 01.05.1993) und arbeitet der Arbeitnehmer am 2. Samstag des Monats, so kann er für die am 1. Samstag des Monats ausgefallene Arbeit keine Feiertagsvergütung nach § 1 FeiertagsLFG verlangen.

 

Normenkette

FeiertagsLFG § 1; LadenschlG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BeschFG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 25.03.1994; Aktenzeichen 5 Ca 126/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen 5 AZR 113/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen dasUrteils desArbeitsgerichts Gießen vom25.3.1994 –5 Ca 124/93, die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25.3.1994 –5 Ca 125/93, und die Berufung der Klägerin zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25.3.1994 – 5 Ca 126/93 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in drei ursprünglich getrennten, vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um die Frage, ob die Klägerinnen für den 01.05.1993 Vergütung von der Beklagten verlangen können.

Die Klägerinnen sind bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen (Klägerin zu 1) monatlich 101 Stunden, Klägerin zu 2) monatlich 108 Stunden, Klägerin zu 3) monatlich 91 Stunden) als Kassiererinnen beschäftigt. Anfang 1991 wurden die wöchentlichen Arbeitszeiten der Klägerinnen und die Lage der Arbeitszeit vertraglich neu festgelegt. In den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerinnen zu 2) und 3) heißt es u.a.:

Sa. lg. (Wi) 8.00–18.30 Uhr abzgl. 60 Min. Pause

Sa. lg. (So) 8.00–16.30 Uhr abzgl. 60 Min. Pause.

Bei der Klägerin zu 1) sind die Klammerzusätze (So) und (Wi) vertauscht. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen wird bezüglich der Klägerin zu 1) auf Bl. 10 d. A. 16 Sa 839/94, bezüglich der Klägerin zu 2) auf Bl. 9 d. A. 16 Sa 840/94 und bezüglich der Klägerin zu 3) auf Bl. 9 d. A. 16 Sa 841/91 Bezug genommen.

1993 fiel der erste Samstag im Monat Mai auf den 01. Mai. An diesem Tage war das Warenhaus der Beklagten wegen des gesetzlichen Feiertages geschlossen. Am darauffolgenden Samstag, dem 08.05.1993, war es geöffnet. An diesem Tag arbeiteten die Klägerinnen jeweils 7,5 Stunden. Vergütet erhielten sie im Mai die Arbeitszeit für einen langen Samstag.

Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen die Vergütung von 7,5 Arbeitsstunden als Mehrarbeit.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, da der erste Samstag des Mai auf einen Feiertag gefallen sei, schulde die Beklagte für diesen Tag Feiertagslohnfortzahlung. Die am 08.05. geleistete Arbeit sei als Mehrarbeit zu vergüten und zwar mit 18,07 DM pro Arbeitsstunde. Im übrigen habe die Beklagte durch die Nichtzahlung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da sie der Betriebsratsvorsitzenden, die eine gleichartige Arbeitszeitregelung habe diesen Tag bezahlt habe, ebenso wie allen Vollzeitkräften.

Die Klägerinnen haben jeweils beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an jede der Klägerinnen 135,53 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 01.06.1993 zu zahlen.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, den Klägerinnen habe für den 01.05.1993 keine Feiertagsvergütung zugestanden da sie an diesem Tag gemäß den mit ihnen getroffenen Arbeitszeitregelungen nicht zu arbeiten gehabt hätten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Der Betriebsratsvorsitzenden sei der 01.05.1993 trotz einer entsprechenden Vertragsgestaltung infolge eines Versehens einer Personalsachbearbeiterin gezahlt worden. Den Vollzeitkräften sei der Feiertag nur dann gezahlt worden, wenn die jeweilige vertragliche oder betriebliche Arbeitszeitregelung auch tatsächlich eine Arbeitszeit an dem Feiertag vorgesehen hätte.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen durch Urteile vom 25.03.1994 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile (Bl. 26–31 d. A. 16 Sa 839/94, Bl. 25–30 d. A. 16 Sa 840/94 und Bl. 25–30 d. A. 16 Sa 841/94 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat jeweils die Berufung gegen die Urteile zugelassen.

Gegen diese Urteile haben die Klägerinnen innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 31.10.1994 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufungen eingelegt.

Sie wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, wonach für den 01.05.1993 Vergütung seitens der Beklagten geschuldet gewesen sei.

Die Klägerinnen beantragen nach Verbindung der Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung,

unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Beklagte zu verurteilen, an jede der Klägerinnen 135,53 DM brutto nebst 4 %...

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