Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Ehedauer als Voraussetzung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach das Entstehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eine 10-jährigen Ehedauer voraussetzt ist nicht als mittelbare Altersdiskriminierung unwirksam und benachteiligt den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht unangemessen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; ArbGG § 7 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.02.2017; Aktenzeichen 19 Ca 6984/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2019; Aktenzeichen 3 AZR 150/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin ist die Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann wurde am 1. Juli 2011 geschlossen. In einem zwischen dem Ehemann der Klägerin bzw. nach dessen Ableben, zwischen dessen Erben und der Beklagten geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 19 Ca 3379/14 sowie dem darauf folgenden Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 6 Sa 168/15 wurde dem Ehemann der Klägerin bzw. dessen Erben - zwischenzeitlich rechtskräftig - eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 78,19 Euro brutto pro Monat zugesprochen. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 04. April 2015. Die Beklagte zahlte hiernach keine Hinterbliebenenrente an die Klägerin.

Dem Pensionsanspruch des verstorbenen Ehemanns der Klägerin liegt ein Pensionsvertrag zugrunde, der eine Hinterbliebenenversorgung wie folgt regelt:

§ 4

Witwenversorgung

(nur für männliche Berechtigte)

Im Falle des Todes des Berechtigten erhält seine Witwe 50 % der Versorgungsleistungen, die der Berechtigte im Zeitpunkt seines Ablebens erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand überführt worden wäre.

Die Witwenversorgung entfällt, wenn

  • -

    im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat,

  • -

    die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten rechtskräftig aufgelöst war,

  • -

    die Witwe eine neue Ehe eingeht. In diesem Fall wird die Versorgungsleistung mit dem Ende des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wird, eingestellt.

Mit dem Tod der Witwe.Der Pensionsvertrag enthält weiter unter § 10 sogenannte Leistungsvorbehalte. Hier heißt es auszugsweise wie folgt:Die Firma hofft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen vermögens-, liquiditäts- und ertragsmäßig dauernd erfüllen zu können. Sie behält sich eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Einstellung der Leistungen ausdrücklich vor, wenn die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der persönlichen Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreites zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten bzw. zwischen den Erben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Beklagten war ein von der Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Februar 2014 unter Bezugnahme auf § 10 des Pensionsvertrages erklärter Widerruf der Versorgungszusage. Hier wurde rechtskräftig entschieden, dass der Betriebsrentenanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2014 erklärten Widerruf erloschen ist. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2016 (Bl. 23 d. A.) erklärte die Beklagte den Widerruf der Pensionszusage gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Widerruf der Rentenzusage durch die Beklagte sei unwirksam. Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Klausel im Pensionsvertrag, wonach Voraussetzung für die Hinterbliebenenversorgung sei, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden habe, unwirksam sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  • -

    die Beklagte zu verurteilen, an Sie 664,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • -

    die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 39,10 Euro brutto spätestens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zustehe, da § 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages wirksam sei. Der Anspruch sei ausgeschlossen, da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten keine 10 Jahre bestanden habe. Die Beklagte hatte weiter beh...

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