Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrdienstuntauglichkeit. Bedingung

 

Leitsatz (amtlich)

Die auflösende Bedingung nach § 20 MTV Nr. 1a Cockpit (LCAG) setzt dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit voraus.

 

Normenkette

MTV Nr. 1a Cockpit (LCAG) § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 17 Ca 2370/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 AZN 1575/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010, 17 Ca 2370/08, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Schreiben vom 04.02.2008 – zugestellt am 09.02.2008- beendet wurde und auch nicht gemäß § 20 MTV Cockpit A aufgelöst wird.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und um einen hilfsweise geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2002 (Bl. 31 f d.A.) seit dem 24. Juni 2002 als Flugzeugführer beschäftigt. Ziff. 2 des Arbeitsvertrages lautet:

2. Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der A sowie aus den Dienstvorschriften und den Bestimmungen des Vertrages.

§ 20 des Manteltarifvertrages Nr. 1a für das Cockpitpersonal der Beklagten vom 08. Juni 2001 (in der Folge: MTV Nr. 1a, Bl. 39 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1)

(a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre.

(b) Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben.

Mit Datum vom 15. Januar 2008 erstellte das flugmedizinische Zentrum (B [C D E]) im DLR [Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt], F eine Mitteilung über die Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für den Kläger (Bl. 34 d.A.). Hierüber wurden ua. das Luftfahrtbundesamt (LBA) und die Beklagte unterrichtet. Am 16. Januar 2008 widerrief das LBA nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers dessen Lizenz für Verkehrspiloten.

Mit Schreiben vom 04. Februar 2008 (Bl. 35 f d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäß § 20 MTV Nr. 1a ende sein Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 wegen ab 15. Januar 2008 festgestellter dauernder Flugdienstuntauglichkeit. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 21. Februar 2008 eingereichten und der Beklagten am 29. Februar 2008 zugestellten Klage gewandt.

In der Folgezeit wurden vom flugmedizinischen Zentrum (B) der G, H für den Kläger flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse vom 03. September 2008 (Bl. 84 d.A.), 30. Oktober 2008 (Bl. 85 d.A.) und 07. Mai 2009 (Bl. 168 d.A.) ausgestellt, wobei vor der Ausstellung vom 03. September 2008 vom Kläger das hiermit in Bezug genommene flugpsychologische Gutachten des Arbeitspsychologen und Klinischen Psychologen I vom 02. August 2008 (Bl. 169 f d.A.) eingeholt und diesem B vorgelegt wurde.

Am 14. Juni 2010 stellte das flugmedizinische Zentrum (B) im DLR, F dem Kläger das hiermit in Bezug genommene Tauglichkeitszeugnis aus (Bl. 237 f d.A.). Das vom Kläger so genannte „D” (Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 09. Juli 2010, Bl. 239 d.A.) weist aus, dass eine Überprüfung nach § 24c LuftVZO stattfand, weist als Auflagen/Befristungen/Einschränkungen ua.

  1. Kontrolle der CDT-Werte sowie labortechnische Untersuchung einer Haarprobe zusätzlich zu jeder fliegerischen Tauglichkeitsuntersuchung.
  2. Bei erneutem Auftreten pathologischer Laborbefunde, die zu der Verweigerung geführt haben, sowie auffälligem psychiatrischen Befund, erlischt diese Sondergenehmigung und ist ggf. neu zu beantragen.
  3. Psychiatrische Kontrolluntersuchung des Verlaufs und des begleitenden Befindens zusätzlich zu der fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung in 18 Monaten.

und als Diagnose ua.

Z.n. Alkoholmissbrauch

aus.

Am 20. August 2010 erteilte das LBA dem Kläger die hiermit in Bezug genommene Lizenz (Bl. 258 f d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 327 bis 331 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat am 01. Juli 2009 eine Auskunft des DLR dazu eingeholt, aus welchen Gründen die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnis...

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