Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübernahme

 

Leitsatz (amtlich)

Goodwill und knowhow, die in der Person des Geschäftsführers der Komplementärin der bisherigen Betriebsinhaberin verkörpert sind, können im Rahmen einer Betriebsübernahme auf die Weise durch Rechtsgeschäft übertragen werden, daß sie der bisherige Geschäftsführer durch Gründung eines eigenen Unternehmens an dieses gezielt weitergibt.

 

Normenkette

BGB § 613a I 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.08.1987; Aktenzeichen 3 Ca 532/88)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom20.08.1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die wegen der Zahlung von Konkursausfallgeld auf die Klägerin übergegangen sind und welche die Klägerin von der Beklagten als der angeblichen Betriebsnachfolgerin der Firma K. GmbH & Co, Elektrische, Meß- und Regeltechnische Anlagen (im folgenden: alte Firma), erfüllt haben will.

Die alte Firma befaßte sich in wesentlichen mit der Konstruktion von Schaltschränken und deren Zusammenbau. Die in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 12 d.A.) aufgeführten Arbeitnehmer waren bei ihr beschäftigt.

Die alte Firma konnte die Löhne und Gehälter für Juni 1984 nicht mehr zahlen. Am 13.7.1984 kündigte die Hauptgläubigerin, die Kreissparkasse Friedberg, der alten Firma die gewährten Kredite. Am 17.7.1984 beantragte die alte Firma darauf die Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 7.8.1984 lehnte das Amtsgericht die Konkurseröffnung mangels Masse ab.

Schon am 18.7.1994 hatte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der alten Firma und zugleich deren Kommanditist, R. K., unter der Firma der Beklagten ein neues Gewerbe angemeldet, das den gleichen Gegenstand wie die alte Firma hatte. Er verhandelte sodann mit der Kreissparkasse über die Gewährung von Krediten. Mit Schreiben vom 20.7.1984 (Bl. 24 ff. d.A.) bot die Kreissparkasse der 20.7.1984 (Bl. 24 ff. d.A.) bot die Kreissparkasse der Beklagten zwei Darlehen über einmal rund 120.000,– DM und zum anderen rund 64.000,– DM an, die dazu bestimmt waren, daß die Beklagte das Inventar der alten Firma bzw. von der alten Firma hergestellte Halbfabrikate, die der Kreissparkassesicherungsübereignet worden waren, käuflich erwerben konnte. Unter dem Datum des 20.7.1984 wurden entsprechende Kaufverträge zwischen der Beklagten und der Kreissparkasse geschlossen.

Das Betriebsgrundstück der alten Firma gehörte der Ehefrau des Herrn K. Die Beklagte einigte sich mit der Ehefrau K. darüber, daß diese das Betriebsgrundstück fortan der Beklagten überließ.

Die 16 Arbeitnehmer der alten Firma, deren Forderungen der Klage zugrundeliegen (vgl. die Aufstellung der Klägerin Bl. 12 d.A.), kündigten ihr Arbeitsverhältnis mit der alten Firma fristlos zum Teil am 24.7. und zum Teil am 31.7.1984. Ab den 25.7.1984 schloß die Beklagte mit 13 von ihnen neue Arbeitsverträge ab, mit den Arbeitnehmern, die unter den Nr. 5, 6 und 10 der Aufstellung der Klägerin aufgeführt sind, schloß die Beklagte keine neuen Arbeitsverträge. Dafür stellte sie einige weitere Arbeitnehmer ein, die bisher nicht bei der alten Firma beschäftigt waren.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagte habe den Betrieb der alten Firma spätestens am 20.7.1984 übernommen, wie aus den Verträgen mit der Kreissparkasse vom 20.7.1984 hervorgehe. Schon durch die Gewerbeanmeldung vom 18.7.1984 habe die Beklagte gezeigt, daß sie den Betrieb fortsetzen wolle. Eine Betriebsübernahme liege deshalb vor, weil die Beklagte die wesentlichen materiellen Betriebsbestandteile der alten Firma, wie das Betriebsgrundstück, das Inventar und eine größere Menge von Halbfabrikaten, sowie die wesentlichen immateriellen Betriebsbestandteile wie den goodwill der alten Firma und deren knowhow übernommen habe. Aus der Betriebsübernahme folge, daß die Beklagte die Ansprüche der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Betriebsübernahme noch bestanden hätten, auch insoweit erfüllen müsse, als es um die Zeit vor der Betriebsübernahme gehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.208,01 DM nebst 8,25 % Zinsen seit den 1.8.1984 zu zahlen,

hilfsweise,

hinsichtlich der Zinsen 4 % seit dem 1.8.1984 sowie zusätzlich weitere 3,5 % seit dem 1.2.1985 zuzusprechen,

höchst hilfsweise,

hinsichtlich der Zinsen 4% seit dem 1.8.1984 sowie zusätzlich weitere 2,6% seit dem 1.1.1987 zuzusprechen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszuschließen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Sie habe den Betrieb der alten Firma nicht übernommen. Die alte Firma habe den Betrieb am 13.7.1984 endgültig stillgelegt. Sie (die Beklagte) habe einen neuen Betrieb eröffnet, und zwar erst nachdem sie ab dem 25.7.1984 Arbeitsverträge sowohl mit den Arbeitnehmern der alten Firma als auch mit neuen Arbeitnehmern geschlossen habe.

Der Gegenstand ihres Betriebs unterscheide sich von dem der alten Firma dadurch, daß sie sich in s...

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