Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Rohrleitungsmonteurs wegen Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 17.04.2012; Aktenzeichen 1 Ca 978/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 2012 - 1 Ca 978/11 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Reinigung und Sanierung von Rohren befasst. Sie beschäftigt etwa 15 Arbeitnehmer.

Der am xxxxxxxxx geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 15. August 2000 als Rohrleitungsmonteur bei der Beklagten zu einer Bruttomonatsvergütung von 3000 € beschäftigt. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet, dessen Obmann der Kläger ist.

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger am 8. August 2007 bei einer Kundin der Beklagten, Frau K, tätig. Dort war er zunächst mit der TV-Befahrung von Rohren im Bereich Küche und Keller befasst. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in der Folgezeit neben der unstreitig erfolgten Verlegung von Abflussrohren auf eigene Rechnung eine weitere TV-Befahrung durchgeführt und 900 € vereinnahmt hat. Streitig ist auch, ob es sich bei der Verlegung von Abflussrohren um eine Konkurrenztätigkeit handelte.

Nach der Behauptung des Klägers habe Frau K ihn und seinen Arbeitskollegen gebeten, bei der Entsorgung von Sperrmüll sowie bei der Verlegung von Abflussleitungen behilflich zu sein. Dies hätten er und sein Kollege an einem arbeitsfreien Samstag getan. Der Kläger habe lediglich Auslagen und geschätzte Entsorgungskosten für den abtransportierten Sperrmüll erstattet bekommen. Über die Materialien und sonstigen Auslagen habe er Frau K eine Quittung gegeben.

Die Beklagte behauptet, von dem Vorfall "K" erst am 28. Juni 2011 Kenntnis erlangt zu haben. Am 5. Juli 2011 habe der Geschäftsführer der Beklagten die stellvertretende Betriebsobfrau zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers angehört, wozu diese ihre Zustimmung erteilt habe.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2011, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Juli 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 89-92 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hinsichtlich des Vorfalls "K" könne dem Vortrag der Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der Kläger eine Pflichtverletzung begangen habe. Dass der Kläger - unstreitig - bei Frau K Abflussrohre verlegt habe, reiche zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung nicht aus. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger in unberechtigter Weise eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt habe. Die Beklagte hätte insoweit darlegen müssen, wann und durch wen sie in der Vergangenheit bereits derartige Tätigkeiten, insbesondere im Jahr 2007, durchgeführt habe.

Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Beklagten am 9. Mai 2012 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 16. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 5. Juli 2012 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dem 8. August 2007 nachfolgende TV-Befahrung nur dann eine Konkurrenztätigkeit darstelle, wenn dies unter dem Einsatz des Geräts der Beklagten geschehen sei. Diese Rechtsansicht treffe nicht zu. Zudem spreche viel dafür, dass der Kläger diese nachfolgende TV-Befahrung unter dem Einsatz der Kamera der Beklagten durchgeführt habe, weil ihm an diesem Tag das voll ausgerüstete Fahrzeug der Beklagten wegen eines am darauf folgenden Sonntag auszuführenden Notdienstes zur Verfügung gestanden habe. Letztlich komme es hierauf nicht an. Entscheidend sei, dass der Kläger die TV-Befahrung, die er am 8. August 2007 im Auftrag der Beklagten vornahm und wegen eines zu engen Bogenverlaufs nicht vollständig ausführen konnte, am nachfolgenden Samstag nochmals Anun auf eigene Rechnung - ausgeführt habe. Daraus, dass die Beklagte regelmäßig Kamera-Befahrungen durchführe, folge dass es sich um eine Konkurrenztätigkeit gehandelt habe. Auch hinsichtlich der vom Kläger bei der Zeugin K im eigenen Namen ausgeführten Verlegung von Abflussrohren handele es sich um ein...

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