Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist. Ersatz des Vollstreckungsschadens

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Vollstreckungsschadens nach § 717 Abs. 2 ZPO können auch abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verlangt werden.

 

Normenkette

ZPO § 717 Abs. 2; BGB § 249; TVöD § 37 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 01.04.2010; Aktenzeichen 1 Ca 130/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 8 AZN 725/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. April 2010 – 1 Ca 130/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Zahlung von Beträgen hat, welche sie zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet hat.

Die Beklagte war in der Zeit von 7. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Klägerin bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.018,11 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 2007 zum 31. Dezember 2007. Ferner kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit weiterem Schreiben vom 28. Juni 2007 außerordentlich und hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2007.

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Kassel – 5 Ca 193/07 – Kündigungsschutzklage gegen beide Kündigungen erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. September 2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 25. April 2007 noch durch die Kündigung vom 28. Juni 2007 beendet worden ist.

In einem weiteren Prozess hat die Beklagte für den Zeitraum von Juli 2007 bis April 2008 Annahmeverzugsansprüche gegenüber der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Kassel – 3/4 Ca 213/07 – geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2008 der Klage für den Zeitraum von Juli 2007 bis April 2008 stattgegeben.

Nach Zustellung der abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Mai 2008 forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23. Juni 2008 zur Zahlung der Annahmeverzugsansprüche zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung auf. Daraufhin zahlte die Klägerin an die Beklagte für Juli 2007 bis April 2008 jeweils 4.018,11 EUR brutto monatlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zumindest in den Monaten Januar bis April 2008 teilweise Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Zahlung erfolgte, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2008 (Bl. 36 d. A.) klarstellte, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel in dem Kündigungsrechtsstreit 5 Ca 193/07 Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. Mit Urteil vom 31. Oktober 2008 – 3 Sa 1637/07 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Kündigung der Klägerin vom 28. Juni 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 geendet habe. Im Übrigen ist die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG eingelegt.

Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 (Bl. 37 d. A.) zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung für die Monate Januar bis April 2008 in Höhe von 16.072,44 EUR auf.

Die Beklagte hat auch Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel 3/4 Ca 213/07 betreffend die Lohnzahlungsklage eingelegt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2009 – 3 Sa 1006/08 – festgestellt, dass der Beklagten ein Anspruch auf Vergütungszahlung lediglich für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 zustehe. Die Klage im Hinblick auf die Vergütungszahlungen für die Monate Januar bis April 2008 ist abgewiesen worden. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 19. August 2009 zugestellt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in dem Kündigungsrechtsstreit ist vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2009 – 2 AZN 1141/08 – als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss ist bei der Klägerin am 28. Mai 2009 eingegangen.

Mit bei dem Gericht am 15. Dezember 2009 eingegangener und der Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin Zahlung von 16.147,28 EUR für den Zeitraum Januar 2008 bis April 2008 geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten Lohnes bzw. auf Abtretung der Rückzahlungsansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt aus ungerechtfertigter Bereicherung habe. Sie hat ferner gemeint, dass der Anspruch auch nicht verfallen sei. Es würden Zweifel bestehen, dass auf den hier streitigen Rückzahlungsanspruch die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD Anwendung fände. Es handel...

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