Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleine dynamische Verweisungsklausel. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 26.10.2009, 16/8 Sa 472/09, das vollständig dokumentiert ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Verweist eine Altersteilzeitvereinbarung dynamisch auf einen Tarifvertrag, kann die Verweisung nur dann als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut zum Ausdruck gekommen ist. Die Verweisung gilt auch im Fall der Nachwirkung des in Bezug genommenen Tarifvertrags, wenn dieser auf wiederum andere Tarifverträge verweist.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 3 Ca 116/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen 4 AZR 28/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 12. November 2008 – 3 Ca 116/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Klarstellend wird Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass sich die Vergütung für die Altersteilzeit ab dem 01. Dezember 2008 nach § 9 des Tarifvertrages über die Förderung der Altersteilzeit in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages in Verbindung mit § 1 des Tarifvertrages über die Tabellenvergütung und Ausbildungsvergütungen und die Übernahme von Ausgebildeten, sämtlich abgeschlossen zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di), in der jeweils gültigen Fassung richtet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch darüber, ob die zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge für das zwischen ihnen bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch nach dem Verbandsaustritt der Beklagten hinsichtlich der Vergütung dynamisch fortgelten.

Der am 06. November 1950 geborene, nicht tarifgebundene Kläger trat mit Wirkung zum 01. Oktober 1975 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied der AVE war. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 15. August 1975 (Bl. 24, 25 d. A.) trafen die Parteien folgende Regelung:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem jeweils gültigen Rahmentarifvertrag für die Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, der zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksleitung Hessen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Hessen, andererseits, abgeschlossen wurde.”

Unter dem 24. November 2006 (Anlage zur Klageschrift/Bl. 22, 23 d. A.) schlossen die Parteien einen „Vertrag über Altersteilzeit”. Danach sollte das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Abänderung und Ergänzung nach Maßgabe der Vorschriften des geschlossenen Vertrages vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2013 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell fortgeführt werden. Der Vertrag lautet einleitend wie folgt:

„… wird auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über die Fortführung des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit, abgeschlossen am 21. Juli 2004 zwischen der A einerseits und dem Betriebsrat der A andererseits folgende Vereinbarung geschlossen: …”

Beigefügt war dem Vertag gem. § 4 die Betriebsvereinbarung vom 21. Juli 2004 sowie der unter dem 01. Juli 2002 zwischen AVE und ver.di Hessen geschlossene Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (TV-ATZ), der u. a. folgende Regelungen beinhaltet:

㤠9

Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Teilzeitarbeitsentgelt gem. § 9 Abs. 2 RTV (laufende Arbeitsbezüge) für die Altersteilzeit sowie die Aufstockungszahlung nach § 10 dieses Tarifvertrages.

2. Bei der Verteilung der Arbeitszeit gem. § 7 Nr. 2 wirken sich tarifliche Vergütungsänderungen und Stufensteigerungen auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsentgelt aus.

§ 18

Schlussbestimmungen

2. Dieser Tarifvertrag tritt am 31.07.2004 außer Kraft. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ausgeschlossen.

Durch Betriebsvereinbarung kann vor Ablauf des 31.07.2004 vereinbart werden, die Regelungen dieses Tarifvertrages auch über den 31.07.2004 bis max. zum 31.12.2009 fortzuführen. In diesem Fall gilt dieser Tarifvertrag in der jeweils für die Gruppe Hessen der AVE geltenden Fassung über den 31.07.2004 hinaus als firmenbezogener Verbandstarifvertrag weiter. Zu dem in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Zeitpunkt tritt dieser firmenbezogene Verbandstarifvertrag außer Kraft. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TV...

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