keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft. BGB-Gesellschaft. GbR. Dachdecker. Meister. Mitgesellschafter

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein von einem Betriebsinhaber vertraglich als Meister des Dachdeckerhandwerks für den Betrieb eingestellter Dachdeckermeister Mitgesellschafter einer den Betrieb führenden BGB-Gesellschaft geworden ist, wenn in der vom Meister mitunterzeichneten Gewerbeanmeldung eine BGB-Gesellschaft als Betriebsinhaberin angegeben worden ist.

 

Normenkette

BGB § 705; VTV/Dachdeckerhandwerk 7 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen 7 Ca 3447/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2005 – 7 Ca 3447/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Tarifverträgen für das Dachdeckerhandwerk.

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks.

Der Beklagte ist Dachdeckermeister. Unter dem 27. Juli 2003 schloss er mit Herrn Xxxxxxxx Xxxxxx, dem Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens, der zu diesem Zeitpunkt einen Dachdeckermeister für seinen Betrieb suchte, einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 10. August 2003 als Dachdeckermeister nach Auftragslage mit 40-stündiger Arbeitszeit für den Betrieb von Herrn Xxxxxx tätig sein sollte. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13/13 R d.A. Bezug genommen. Unter dem Datum des 03. September 2003 unterzeichnete der Beklagte ein Formular zur Gewerbeanmeldung, wonach mit diesem Datum eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihm und Herrn Xxxxxx begonnen habe und ein Dachdeckerbetrieb führe. Mit Wirkung zum 14. November 2003 wurde das Gewerbe abgemeldet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe zusammen mit Herrn Xxxxxx einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterhalten und sei daher zur Erteilung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte verpflichtet. Die Höhe der begehrten Entschädigungssumme entspreche gemäß seinen Unterlagen in etwa 80% der mutmaßlichen Beiträge.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen:

  1. Dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular darüber Auskunft zu erteilen,

    a) welcher Bruttolohn und wie viele Stunden mit Lohnanspruch für jeden Arbeitnehmer, der eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt in den Monaten September 2003 bis November 2003 in dem Betrieb der Beklagten angefallen sind.

  2. Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von EUR 2.646,00 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe niemals zusammen mit Herrn Xxxxxx ein Erwerbsgeschäft betrieben. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages habe ihm Herr Xxxxxx mitgeteilt, dass er dem Kläger noch einige Unterschriften leisten müsse. Insbesondere müsse Herr Xxxxxx noch durch Unterschriftsleistung gegenüber dem Gewerbeamt nachweisen, dass er einen Meister des Dachdeckerhandwerks beschäftige. Hierzu solle er, der Beklagte, ein entsprechendes Formular, was bereits vorbereitet ausgefüllt worden sei, unterzeichnen. Dies habe er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung von Herrn Xxxxxx auch getan. Da er in der Folgezeit weder von Herrn Xxxxxx beschäftigt worden sei noch eine Entlohnung, wie vereinbart erhalten habe, habe er das Arbeitsverhältnis zum 30. Oktober 2003 gekündigt. Bei dieser Sachlage sei er weder rechtlich noch tatsächlich Inhaber eines Dachdeckerunternehmens gewesen. Im Übrigen habe er auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass von Herrn Xxxxxx oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Arbeitnehmer beschäftigt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat, nachdem es mit Versäumnisurteil vom 10. August 2005 Herrn Xxxxxx per Versäumnisurteil zur Auskunftserteilung verurteilt hatte, den Beklagten als Gesamtschuldner mit Urteil vom 10. August 2005 antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 39 – 46 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Juni 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er Mitgesellschafter einer GbR gewesen sei, die im Klagezeitraum einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks unterhalten habe. Er habe niemals mit Herrn Xxxxxx ein auf einen gemeinsamen Zweck gerichtetes Vertragsverhältnis begründet, sonder...

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