Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassenbeiträge/Baugewerbe. Nachhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Der aus einer BGB-Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter haftet jedenfalls dann nicht für Sozialkassenbeiträge nach den Bautarifverträgen für Zeiten nach seinem Ausscheiden, wenn der vor seinem Ausscheiden von der BGB-Gesellschaft unterhaltene Betrieb kein baugewerblicher war.

 

Normenkette

BGB § 736; HGB § 160; VTV/Bau § 24 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 16.01.2002; Aktenzeichen 1 Ca 1826/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2002 – 1 Ca 1826/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juli 1997 bis Juni 1998 und September 1998.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte ist Maurer- und Schreinermeister. Ab Oktober 1987 unterhielt er mit Herrn W. Z. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von deren Betrieb bauliche Leistungen durchgeführt wurden. Ob diese GbR auch nach dem 01.07.1997 noch bauliche Leistungen durchführte und Arbeitnehmer beschäftigte, ist zwischen den Parteien im Streit. Unter dem 01.08.1997 schloss der Beklagte den aus Bl. 16/17 d.A. ersichtlichen Arbeitsvertrag als Betriebsleiter mit der 1996 gegründeten und am 26.02.1997 ins Handelsregister eingetragenen N. & Z. V. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte und Herr Z. waren. Als Geschäftsgegenstand ist im Handelsregister für die GmbH die Beteiligung an Gewerbebetrieben aller Art. eingetragen. Dieser Arbeitsvertrag wurde am 24.09.1998 zum 31.10.1999 aus betrieblichen Gründen gekündigt (Bl. 18 d.A.).

Anlässlich einer Prüfung am 19. und 26.11.1998 kam das Arbeitsamt Mannheim zu dem Ergebnis, die vom Beklagten und Herrn Z. gegründete GbR sei am 24.09.1998 in die am 24.09.1998 ins Handelsregister eingetragene Innenausbau N. & Z. GmbH & Co. KG übergegangen. Ab Juni 1997 sei eine Hochbauabteilung gegründet worden, von der in wechselnder Personalstärke Rohbauarbeiten durchgeführt worden seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Prüfberichts wird auf Bl. 29–34 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, im Zeitraum von Juli 1997 bis September 1998 habe die GbR Geschäftstätigkeiten entfaltet, Arbeitnehmer beschäftigt und bauliche Leistungen erbracht. Entsprechend sei der Beklagte als Mitgesellschafter zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer nach den Bautarifverträgen verpflichtet, deren Höhe sich aus den vom Arbeitsamt festgestellten Bruttolohnsummen und dem tariflichen Beitragssatz errechne.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.642,96 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, im Klagezeitraum habe die GbR keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt gehabt. Ab 01.07.1997 sei nur noch Herr Z. und zwar allein baugewerblich tätig gewesen, nicht mehr die GbR.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2002 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 55–61 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15.07.2002 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter und trägt vor, im Klagezeitraum seien 4 Arbeitnehmer von der GbR beschäftigt worden, erst ab 24.09.1998 seien die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer aufgrund Betriebsübergangs auf die Innenausbau N. und Z. GmbH & Co. KG übergegangen. Vor diesem Zeitpunkt hätte die GmbH & Co. KG mangels Gründung gar keine Arbeitnehmer beschäftigen können, die Verwaltungs GmbH habe keine baulichen Tätigkeiten durchgeführt.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, die Tätigkeiten der GbR seien zum 01.07.1998 beendet worden. Mitte 1997 habe er sich entschieden, die eigene baugewerbliche Tätigkeit aufzugeben und mit Herrn Z. vereinbart, die GbR zum 01.07.1998 zu beenden und jede weitere Tätigkeit dieser Gesellschaft einzustellen. So sei denn auch zum 30.06.1997 eine Abschlussbilanz der GbR erstellt worden. Bei Einstellung des Geschäftsbetriebs habe Herr Z., der den Betrieb dann weitergeführt habe, noch eine entsprechende Rede gehalten. Der Arbeitsvertrag mit der Verwaltungs GmbH sei geschlossen worden, damit Herr Z. bauliche Tätigkeiten habe durchführen können, 1998 habe er, der Beklagte, seine Anteile an der GmbH auf Herrn Z. übertragen, der dann die GmbH & Co. KG gegründet habe. Im Übrigen werde die Höhe der Bruttolohnsummen bestritten.

Die Be...

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