keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Karenzentschädigung. Ausgleichsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausschluss einer Karenzentschädigung durch eine Ausgleichsklausel

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; HGB § 74

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 08.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 270/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen 10 AZR 617/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 8. Dezember 2006 – 2 Ca 270/06 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Hinblick auf den Ausschluss eines Anspruchs auf Karenzentschädigung.

Zwischen den Parteien ist in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2004 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:

㤠15 Wettbewerbsverbot

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeden Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen.

Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei, so wird nachfolgendes Wettbewerbsverbot vereinbart:

(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren weder für ein Wettbewerbsunternehmen des Optikmaschinenbaus tätig zu werden, egal ob als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter oder selbstständiger Handelsvertreter, noch ein derartiges Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.

Als Wettbewerbsunternehmen gelten:

(3) Die Firma verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbotes monatlich 50% des durchschnittlich in den letzten 12 Monaten bezogenen monatlichen Mindesteinkommens zu gewähren. Auf diese Entschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer anderweitig durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, soweit dieser Betrag mit der Entschädigungssumme 110% seines bisherigen Mindesteinkommens übersteigt.

(4) Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 beanspruchen. Im Fall eines Dauerverstoßes (…) ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unbenommen. Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Arbeitsvertrages verwiesen (vgl. Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. August 2006, Bl. 30 – 39 d.A.).

Der Kläger verdiente bei der Beklagten zuletzt US $ 68.523,53 p.a. Darin enthalten ist ein monatlicher pauschaler Mietkostenzuschuss in Höhe von EUR 1.000,00. Der Kläger begehrt rechnerisch hieraus eine Karenzentschädigung von monatlich US $ 2.855,14 für die Zeit vom 01. Januar bis 30. November 2006.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 11. November 2005, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht mit dem Az.: 2 Ca 896/05 war, durch gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 19. Januar 2006 beendet. Dieser Vergleich lautet:

  1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Veranlassung der Arbeitgeberseite beendet wird.
  2. Auch für den Monat Dezember 2005 ist das Krankengeld in bisheriger Höhe an den Kläger zu zahlen, sofern noch nicht geschehen.
  3. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A GmbH & Co. KG auf Veranlassung der Arbeitgeberseite ebenfalls per 31. Dezember 2005 beendet wird.

    Die Firma A GmbH & Co. KG zahlt als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Ziffer 9 EStG an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Fünfundzwanzigtausend und 00/100 Euro) brutto. Die Versteuerung der Abfindung ist Sache des Klägers.

  4. Die Beklagte und die Firma A GmbH & Co. KG verpflichten sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Benotung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” sowie eine Ausscheidens-, Bedauerns- und Dankesformel zu erteilen.
  5. Der Kläger verpflichtet sich, alle ihm übergebenen Geschäftsunterlagen sowie Arbeitsmaterialien, insbesondere ein Laptop, an die Beklagte zurückzugeben, es sei denn, die Beklagte würde auf eine Herausgabe verzichten.
  6. Die Beklagte sowie die Firma A GmbH & Co. KG verpflichten sich, dem Kläger ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitspapiere, insbesondere bestehend aus Lohnsteuerkarte 2005 sowie ggf. Sozialversicherungsnachweis und Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III Sowie sonst notwendige Arbeitspapiere, die der Kläger infolge seines B-Aufenthalts zusätzlich benötigt, ordnungsgemäß ausgefüllt und kostenfrei zu übergeben.
  7. Die vertragsschließenden Parteien sind sich da...

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