Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall. Annahmeverzug. Leidensgerechter Arbeitsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbst wenn die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Arbeitsleistung durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen wurde, begründete dies keinen allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 297

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 380/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Januar 2000

– 2 Ca 380/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist am 1. Februar 1958 geboren, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 15. Mai 1987 ist er für die Beklagte, zuletzt als Betonwerker, tätig. Am 18. September 1997 erlitt der Kläger bei der Beklagten einen Betriebsunfall. Der Kläger leidet an einer dauerhaften Schädigung der Hand und des Armes. Er kann Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Arme erfordern und Arbeiten in gebückter oder vom übergeneigter Körperzwangshaltung, das Heben und Tragen schwerer Lasten von 35–50 kg sowie Arbeiten unter Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft, ferner Überkopf- und Schichtarbeit nicht; mehr durchführen. Alles dies kann bei den ursprünglichen Tätigkeiten des Klägers als Betonarbeiter nicht ausgeschlossen werden.

Nachdem der Kläger aus seinem Urlaub am 5. Juli 1999 zurückgekehrt und seine Arbeit bei der Beklagten antreten wollte, stellte er fest, dass seine Stechkarte gesperrt worden war. Der Meister schickte ihn sodann im Auftrag der Geschäftsleitung nach Hause und teilte ihm auf seine Nachfrage mit, die Geschäftsleitung habe ihn dazu beauftragt, dem Kläger mitzuteilen, dass er nicht zur Arbeit erscheinen müsse. Beginnend mit dem Monat Juli 1999 zahlte die Beklagte an den Kläger keinen Lohn mehr aus. Der Kläger begehrt die Zahlung von 6 × monatlich 3.612,00 DM brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes. Die Höhe der Klageforderung ist zwischen Parteien unstreitig.

Eine dem Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 1999 ausgesprochene Kündigung zum 30. November 1999 wurde rechtskräftig wegen mangelhafter Beteiligung des Betriebsrats für unwirksam erklärt (Urteil der erkennenden Kammer vom 5. Februar 2001 – Az.: 13 Sa 431/00–).

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe dem Kläger eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeit zugewiesen; in einem Gespräch am 2. Juni 1999 zwischen seiner Ehegattin und dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten als deren Vertreter sei man übereingekommen, dass der Kläger nach Beendigung seines Urlaubs für einen Stundenlohn von 21,50 DM in der Plastikrollladenabteilung der Beklagten arbeiten werde. Er hat behauptet, trotz seiner aufgrund des Betriebsunfalls vom 18. September 1997 eingeschränkten Einsatzmöglichkeit bestehe die Möglichkeit, ihn außer in der Plastikrollladenabteilung auch im Bereich Fenster- und Türenmontage und nach einer entsprechenden Umschulungsmaßnahme als Staplerfahrer einzusetzen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.672,00 DM brutto abzüglich 8.938,02 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, in ihrem Betrieb sei ein freier Arbeitsplatz, an dem der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beschäftigt werden könnte, nicht vorhanden. Ihm sei auch keine Tätigkeit in der Plastikrollladenabteilung zugesagt worden.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13. Januar 2000 durch Vernehmung der Zeugen … und … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Januar 2000 (Blatt 30 bis 33 der Akte) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 13. Januar 2000, der Beklagten am 17. April 2000 zugestellt, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben nach Würdigung der Beweisaufnahme im Sinne der klägerischen Behauptungen zu der Vereinbarung einer leichteren Arbeit in der Plastikrollladenabteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 35–40 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 am 10. Mai 2000 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 am gleichen Tag (Dienstag nach Pfingsten) per Fax eingegangen, begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Dem Kläger sei kein Arbeitsplatz in der Plastikrollladenabteilung zugesagt worden. Seine ursprünglich geschuldete Tätigkeit als Betonwerker könne der Kläger nach dem Betriebsunfall vom 18. September 1997 nicht mehr ausüben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Januar 2000 – 2 Ca 380/99 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger v...

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