Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtzusage als Grundlage einer betrieblichen Altersversorgung. Kein Verzicht auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber einseitig erklärt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgesetzten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Eine solche Gesamtzusage kann auch das Ergebnis einer Umdeutung einer unwirksamen Dienstvereinbarung sein. Es handelt sich um eine an die gesamte Belegschaft oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil der Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die von den Arbeitnehmern gem. § 151 BGB durch bloße Entgegennahme der Leistung und ohne ausdrückliche Erklärung angenommen wird. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gem. § 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Eine Gesamtzusage kann somit auch Rechtsgrundlage für eine betriebliche Altersversorgung sein.

2. Eine Klausel in einem Vorruhestandsvertrag, in der der Arbeitnehmer auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verzichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG nach § 134 BGB nichtig. Denn § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verbietet nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB §§ 133-134, 140, 151, 157; BetrAVG § 3 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen 23 Ca 1711/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.06.2020; Aktenzeichen 3 AZR 730/19)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2018 – 23 Ca 1711/17 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 84% und der Kläger 16% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Altersrente nach der sog. A-Versorgungsordnung in der Fassung vom 28. Juli 2011 zu gewähren hat.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 01. Oktober 1993 aufgrund eines Teilbetriebsübergangs und zwar der Ausgliederung des Spezialfondsgeschäfts auf die B über. Mit Vertrag, geschlossen zwischen dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.), der C und dem Kläger, vom 26. Juli 1993 (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift vom 23. September 2015; Anlagenband) wurde der Kläger zum 01. Juli 1990 beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.) versichert. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich anteilig, den Beitrag in Höhe von 2/3 des Gesamtbeitrags zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 01. Oktober 1993 aufgrund eines Teilbetriebsübergangs und zwar der Ausgliederung des Spezialfondsgeschäfts auf die B über.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde im Wege einer Vorruhestandsvereinbarung zum 31. Dezember 2011 beendet. In der Vorruhestandsvereinbarung vom 02. Januar/14. Januar 2010 (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift vom 23. September 2015; Anlagenband) heißt es u. a.:

„(…)

6. Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den BVV während des Vorruhestandes wird in Anlehnung an Teil VI: Vorruhestands-Tarifvertrag gem. § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

(…)

7. Mit Beginn dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, soweit sie vorstehend nicht besonders geregelt sind. Hiervon ausgenommen ist der Anspruch auf Teilnahme an zwei Vorsorgeuntersuchungen für Führungskräfte während der Laufzeit des Vorruhestands. Eventuelle Ansprüche auf Boni, Tantiemen oder sonstige Sondervergütungen werden durch die Zahlung von jeweils 39.260 EUR brutto im Mai 2010 (für das Jahr 2009) im Mai 2011 (für das Jahr 2010) und im Januar 2012 (für das Jahr 2011) vollumfänglich abgegolten.“

Bei Eintritt des Klägers in das Arbeitsverhältnis zur C war die betriebliche Altersversorgung in Form von Betriebsvereinbarungen geregelt. Es galt insoweit erstmals die Versorgungsordnung, abgeschlossen mit dem Betriebsrat am 28. September 1988 (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift vom 23. September 2015; Anlagenband). Unter § 1 dieser Betriebsvereinbarung ist der Kreis der Versorgungsberechtigten geregelt. In § 1 Abs. 3 heißt es wie folgt:

„Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen:

a) Aushilfsweise, befristet bzw. geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV oder unregelmäßig Beschäftigte.

b) Mitarbeiter, die vor dem 01. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind.“

Auch in nachfolgenden Betriebsvereinbarungen (vgl. die Vereinbarung vom 25. September 1991, Anlage K 2 zur Klageschrift vom 23 September 2015; Anlagenband und die Vereinbarung vom 28. Juli 1993, Anlage K 13 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Mai 2017; Anlagenband) ist d...

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