Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer sog. "F & B Waitress" nach dem Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen. Voraussetzungen der Höhergruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen ist eine zweijährige Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich einer Fachkraft (einschlägige Berufserfahrung) ausreichend.

2. Für eine Höhergruppierung ist weder eine Änderung der Tätigkeit, noch dass die tätigkeitsbezogenen Anforderungen objektiv höherwertig sein müssen, erforderlich. Der reine Zeitablauf der einschlägigen Berufserfahrung führt hier zur Höhergruppierung.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.07.2013; Aktenzeichen 15 Ca 421/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2016; Aktenzeichen 4 AZR 128/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juli 2013 - 15 Ca 421/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die in A ein Hotel mit 587 Gästezimmern sowie einem großen Bankett- und Veranstaltungsbereich nebst Restaurant unterhält. Sie beschäftigt ca. 260 Mitarbeiter und ist Mitglied des Hotel- und Gaststättenverbandes Hessen e. V..

Die Klägerin war ab dem 15.8.2002 über einen Zeitraum von fünf Jahren für die Beklagte tätig und ist seit dem 1.1.2008 auf der Grundlage des am 06.12.2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages wieder bei ihr als sogenannte "F & B Waitress" beschäftigt. Nach § 21 a des Arbeitsvertrages finden die Bestimmungen der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe für das Land B in ihrer jeweiligen Fassung ergänzend Anwendung. Zuletzt erhielt die Klägerin eine Vergütung gemäß der Bewertungsgruppe 5.1 des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen und eine übertarifliche Zulage. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie - Bl. 6 ff d. A. - Bezug genommen.

Die Klägerin wird in dem a la carte Restaurant "C" eingesetzt und ist dort in dem ihr zugewiesenen Servicebereich im Wesentlichen für die Gästebetreuung einschließlich Eindecken, Nachdecken und Kassieren sowie die Abrechnung zum Schichtende zuständig. Zusätzlich obliegen ihr Hostessentätigkeiten wie das Buchen von Guest Checks, die Entgegennahme von Reservierungen und administrative Aufgaben. Wegen der anfallenden Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellenbeschreibung - Bl. 12 d. A. - verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.10.2012 forderte die Klägerin die Beklagte rückwirkend ab Juli 2012 zur Zahlung einer Vergütung nach der Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen auf. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Kopie des Schreibens - Bl. 18,19 d. A. - Bezug genommen. Die Beklagte lehnte das Zahlungsbegehren ab. Mit ihrer bei Gericht am 18.01.2013 eingegangenen und der Beklagten am 23.01.2013 zugestellten Klage begehrt die Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 2012 die Zahlung von 796,76 € brutto nebst Zinsen sowie ab dem 01.01.2013 eine Vergütung gemäß der Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen. Wegen des weiteren Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - Bl. 72 bis Bl. 74 d. A - Bezug genommen.

Durch das am 03.07.2013 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage sowie der Eingruppierungsfeststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Für die Höhergruppierung von Bewertungsgruppe 5 in Bewertungsgruppe 6 sei eine zweijährige Berufstätigkeit im betreffenden Bereich ausreichend. Zusätzliche Anforderungen, aufgrund derer eine Veränderung der Wertigkeit der Tätigkeit zu fordern sei, sei weder den Oberbegriffen noch den Tätigkeitsbeispielen der Bewertungsgruppe zu entnehmen. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien solle mit der Regelung vielmehr allein der Erfahrungsgewinn, der mit einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit nach entsprechender Berufsausbildung einhergehe, zur Eingruppierung in die nächsthöhere Bewertungsgruppe führen. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - Bl. 74 bis Bl. 78 d. A. - Bezug genommen. Gegen das am 02.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 03.03.2014 auf rechtzeitigen Antrag hin - mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 03.03.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Klageabweisungsbegehren weiter. Sie meint nach wie vor, dass allein e...

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