Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung bei Überleitung der Ansprüche auf den Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes. Ausschluss von Arbeitnehmern mit Einzelzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer kollektivrechtlichen Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein individualvertraglicher Verzicht eines Arbeitnehmers auf Ansprüche aus einer Versorgungsordnung ist nur dann wirksam, wenn die Individualvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist (hier: verneint).

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2013; Aktenzeichen 19 Ca 3380/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.07.2016; Aktenzeichen 3 AZR 134/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 19 Ca 3380/13 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Altersrente eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsregelung D Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 unter Anrechnung der Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes a.G. (BVV) soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhen, hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche aus Versorgungsordnungen der Beklagten, die aufgrund Vereinbarungen mit dem Betriebsrat als Betriebsvereinbarungen rechtswirksam sind.

Der am xx. xx 1952 geborene Kläger war seit dem 01. Juli 1986 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17. April / 19. April 1986 (Anlage K 1, Bl. 46 - 51d.A.) als Fondmanager bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Der Kläger ist seit 01. Juli 2009 im Vorruhestand. In der Vorruhestandsvereinbarung vom 08. Mai 2007 (Anlage K 2, Bl. 52, 54 d. A.) heißt es auszugsweise:

...

7. Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den BVV während des Vorruhestandes wird in Anlehnung an den Teil IV: Vorruhestands-Tarifvertrag gemäß § 4 Ziffer2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

8. Mit Beginn des Vorruhestands erlöschen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht vorstehend geregelt sind oder bis zum Beginn des Vorruhestandes schriftlich geltend gemacht wurden.

Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen bestehen Regelungen über eine betriebliche Altersversorgung. Diese waren zunächst in einem sog. Sozialkatalog (vgl. Anlage BK 1 Anlagenband) als Leistungen einer Unterstützungskasse geregelt. Die Regelung im Sozialkatalog fand jedoch keine Anwendung mehr für Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit nach dem 31. März 1984 aufgenommen haben. Für Neueintritte ab dem 01 .April 1984 wurde eine Neuregelung vorbereitet und mit dem Betriebsrat verhandelt (vgl. Anlage B 7 Protokoll der Sitzung des Beirats vom 27. Juli 1984, Bl. 172 - 174 d. A.). Mit Betriebsvereinbarung vom 28. September 1988 wurde eine Versorgungsordnung in der Fassung vom 28. September 1988 vereinbart (vgl. BK 8 Anlagenband). Hier ist unter § 1 "Kreis der Versorgungsberechtigten" folgende Regelung getroffen:

(1) Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen steht oder danach mit ihm ein Arbeitsverhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des siebzehnten Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

(2) Für Mitarbeiter, die das Aufnahmealter noch nicht erreicht haben, ist diese Versorgungsordnung rechtlich unverbindlich und kann für sie keine Versorgungsansprüche begründen.

(3) Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen:

a) Aushilfsweise, befristet bzw. geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV oder unregelmäßig beschäftigte.

b) Mitarbeiter, die vor dem 01. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind.

Die nachfolgende Versorgungsordnung in der Fassung vom 25. September 1991 (vgl. BK 2 Anlagenband) definiert in § 1 den Kreis der Versorgungsberechtigten wortgleich. Die Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 (Anlage K 5, Bl. 60 - 72 d. A.) regelt unter § 2 "Persönlicher Geltungsbereich" das folgende:

(1) Von dieser Versorgungsregelung werden Mitarbeiter erfasst, die ihr Arbeitsverhältnis entweder

a) vor dem 01.01.1999 zur A GmbH oder einem ihr verbundenen Unternehmen oder

b) ab dem 01.07.1996 und vor dem 01.01.1999 zur B - C - oder

c) ab dem 01.01.1999 und vor dem 01.02.1999 zur B A C oder einem anderen ihr verbundenen Unternehmen

begründet haben und in diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren Arbeitsverhältnis bis heute zur A B oder einem anderen Konzernunternehmen besteht, das diese Versorgungsregelung dur...

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