Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelentscheider

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall zur befristeten Einstellung vom Land Hessen an den Bund „gestellter” Asylverfahren – Einzelentscheider

 

Normenkette

AsylVfG § 5 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 06.04.1995; Aktenzeichen 1 Ca 854/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.03.1997; Aktenzeichen 7 AZR 357/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 06.04.1995 – 1 Ca 854/94 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhäitnis unbefristet über den 31.12.1993 hinaus fortbesteht.

Die Beklagete trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, streiten, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.12.1993 hinaus besteht.

Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Land Hessen für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1993 „zur Personalgestellung des Landes Hessen für den Bund zum Abbau von Altverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge” (BAFl) (Bl. 6 d.A.) als sogenannter Einzelentscheider angestellt. Dem lag eine Vereinbarung zwischen Bund und Land Hessen zugrunde, wonach das Land Hessen den Abbau rückständiger Anträge vorwiegend von in Hessen untergebrachten Asylbewerbern durch das BAFl unter anderem mit einer Personalgestellung von 100 Einzelentscheidern unterstützen sollte (Bl. 134 ff., Bl. 119 bis 127 d.A.).

Der Kläger wurde, nach Abordnung durch das Land Hessen (Bl. 38 d.A.) im Asylentscheiderzentrum (AEZ) Fulda eingesetzt, wo ab dem 01.01.1993 neben 12 bis 15 vom BAFl dort eingesetzten Entscheidern, anfangs 26, später nur noch 18 vom Land „gestellte” Entscheider mit gleichen Aufgaben eingesetzt waren. Der Bund erstattete dem Land Hessen die für diese Entscheider aufgewandten Personalkosten. Der Kläger bearbeitete im AEZ Fulda Alt- und Neuasylanträge, vorwiegend solche von Asylbewerbern aus Rumänien und Bulgarien, aber auch solche von Asylbewerbern aus anderen Ländern (Türkei, Marokko).

Im Oktober 1993 beantragte der Kläger vergeblich seine Übernahme durch das BAFl in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis (Bl. 37 d.A.). Auch das Land Hessen lehnte am 01.11.1993 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab (Bl. 10 d.A.).

Der Kläger hat zunächst das Land Hessen wegen einer Zeugnisberichtigung verklagt (Bl. 12 fr. d.A.) und ferner gegen dieses einen Status-Feststellungs- und einen weiteren Weiterbeschäftigungs-Klageantrag anhängig gemacht (Bl. 2 d.A.). Mit am 20.05.1994 beim Arbeitsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat er die Klage auf die Beklagte „erweitert” (Bl. 35 d.A.) und hernach nur noch gegen diese gerichtet.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Fulda als örtlich zuständiges Gericht verwiesen (Bl. 46 d.A.).

Der Kläger hat sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt gestellt, zwischen ihm und der Beklagten sei wegen der Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen, das – mangels Sachgrund – nicht wirksam zum 31.12.1993 befristet gewesen sei und mithin über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Kläger seit dem 01.01.1993 als Asyleinzelentscheider im unbefristeten Angestelltenverhältnis zu der Beklagten stehe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Klage für verwirkt sowie für unbegründet gehalten. Sie hat gemeint, das AÜG könne auf eine Personalgestellung zwischen Land und Bund keine Anwendung finden.

Dies zumal, da eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen beiden im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG geschlossen worden sei.

Wegen des sonstigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 139 bis 143 d.A.) verwiesen.

Das Erstgericht hat die Klage aus den im einzelnen aus Bl. 143 bis 146 d.A. ersichtlichen Gründen, für deren Einzelheiten der angegebene Akteninhalt in Bezug genommen wird, abgewiesen.

Hingegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verfolgt in der Sache sein erstinstanzliches Klageziel weiter und hält das Ersturteil für unrichtig, weil es zu Unrecht die Vermutung unerlaubter, nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (in der Form der Arbeitsvermittlung) als durch die Beklagte widerlegt angesehen habe.

In der Personalgestellungsabrede zwischen Bund und Land Hessen sei kein Verwaltungsabkommen im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG zu sehen. Außerdem könne über eine solche Abrede nicht der zwingende Arbeitnehmerschutz aus dem AÜG beseitigt werden.

Die Beklagte beantragt Berufungszurückweisung. Sie verteidigt ihren erstinstanzlichen Standpunkt, daß das AÜG überhaupt keine Anwendung finden könne, weil das Land Hessen nicht gewerbsmäßig gehandelt habe. Außerdem müsse auf die hier streitige Personalgestellung im Verhältnis von Land zu Bund das Konzernprivileg des Art. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG dann entsprechende Anwendung finden, wenn es sich dabei überhaupt um Arbeitnehmer-Überlassung gehandelt hät...

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