Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil

 

Orientierungssatz

Läßt sich einem anwaltlichen Schriftsatz nicht entnehmen, dass ein Versäumnisurteil – überhaupt eine gerichtliche Entscheidung – angegriffen werden soll, sondern steht vielmehr die Kritik am bisherigen Vorgehen des Gerichts im Zentrum des Schriftsatzes, ist dies für einen fristwahrenden Einspruch nicht ausreichend.

 

Normenkette

ArbGG § 59 S. 1; ZPO § 340 Abs. 2; BGB §§ 133, 157, 140

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen 10 AZR 35/07)

BAG (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen 10 AZN 742/06)

Hessisches LAG (Urteil vom 14.06.2006; Aktenzeichen 11 Sa 967/03)

Hessisches LAG (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 11 Sa 967/03)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 7 Ca 2055/02)

 

Tenor

Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. April 2001 – 9/2 Sa 661/00 –, mit dem der Kläger verurteilt wurde, an die Beklagte DM 826.642,00 nebst Zinsen zu zahlen (Blatt 114 d. A.), sowie über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2001 durch die die der (hiesigen) Beklagten vom Kläger zu erstattenden Kosten aus diesem Urteil auf DM 10.267,18 nebst Zinsen festgesetzt wurden (Bl. 115 d. A.).

Mit seiner am 26. Februar 2002 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage macht der Kläger geltend, die Zwangsvollstreckung aus beiden Titeln sei unzulässig. Er hat die Ansicht vertreten, ausweislich des Strafurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 1998 – 5/12 Kls 93 Js 1789.0/93 – sowie der Entscheidungsgründe des landesarbeitsgerichtlichen Urteils vom 6. April 2001 hafte er nur als Gesamtschuldner neben weiteren Personen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte wolle sich rechtsmissbräuchlich an ihm bereichern, denn er gehe davon aus, dass der Beklagten inzwischen durch Teilleistungen verschiedener anderer (Mit-)Täter der gesamte Schaden ersetzt worden sei. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat er die Auffassung vertreten, es bestehe wegen „künstlich fabrizierter Kosten” kein Anspruch gegen ihn. In jedem Fall sei die Beklagte verpflichtet, den ihr bereits im Wege der Zwangsvollstreckung zugeflossenen Betrag in Höhe von EUR 24.505,68 hierauf und nicht auf die Hauptforderung zu verrechnen.

Wegen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Akteninhalt (Bl. 1 bis 610 d. A.) und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 613 bis 615 d. A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit am 26. Februar 2003 verkündeten Urteil abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe (Bl. 615 bis 618 d. A.) wird Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. Juni 2003 (Bl. 620 d. A.) zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 26. Juni 2003 Berufung eingelegt (Bl. 626, 627 d. A.). Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 4. September 2003 (Bl. 629 d. A.) am 4. September 2003 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen (Bl. 634 ff d. A.).

Mit Versäumnisurteil vom 20. April 2006 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen (Bl. 1262 d. A.). Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 25. April 2006 zugestellt (Bl. 1264 d. A.).

Am 26. April 2006 ging ein Schriftsatz des Klägers vom 21. April 2006 (Bl. 1265, 1266 d. A.) beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006, der am Folgetag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging (Bl. 1269 ff d. A.), legte der Kläger gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 „vorsorglich nochmals ausdrücklich” Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Schriftsatz war eine eidesstattliche Versicherung einer Angestellten der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers, Frau A, beigefügt (Bl. 1273 d. A.).

Im Kammertermin am 14. Juni 2006 reichte der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung der Frau A zu den Akten (Bl. 1298 d. A.). Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom 14. Juni 2006 den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 als unzulässig verworfen sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung des Einspruchs zurückgewiesen (Bl. 1302 bis 1310 d. A.).

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 10 AZN 742/06 – die Revision gegen da...

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