Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung. Sozialplan

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine Berufung, deren Begründung sich deshalb nicht mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen kann, weil dieses auch nach Ablauf von 17. Monaten nach Verkündung nicht zugestellt worden ist, ist zulässig.

2) Weder ist es geboten, aus dem Einbeziehen von Eigenkündigungen als Anspruchsvoraussetzung für eine Sozialplanabfindung zu schließen, auch Mitarbeiter, die zuvor individuelle Aufhebungsverträge mit Abfindungen geschlossen hatten, fielen damit unter den Geltungsbereich des Sozialplans, noch ist es ermessensfehlerhaft, solche Mitarbeiter aus dem Kreis der Berechtigten auszuschließen

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.05.1990; Aktenzeichen 8 Ca 337/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.04.1993; Aktenzeichen 10 AZR 222/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1990 – 8 Ca 337/89 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden am 31.07.1985 insgesamt 13 Jahre und 4 Monate bei der Beklagten beschäftigt. Er war Dozent in dem von ihr betriebenen …. Die Beklagte vertreibt Hard- und Software, die von der amerikanischen Muttergesellschaft hergestellt wird und bietet daneben noch verschiedene Dienstleistungen auf dem deutschen Markt an. Das … war eine Ausbildungseinrichtung, in der vor allem Kurse zur schulungsmäßigen Ausbildung in einer herstellerunabhängigen elektronischen Datenverarbeitung abgehalten wurden. Im Herbst 1984 beschloß die Beklagte, den im zusammengefaßten Ausbildungsbetrieb zu rationalisieren. Ende Oktober 1984 kündigte die Beklagte an, daß ab 01. Januar 1985 der Unterricht durch neue Unterrichtsbausteine rationalisiert werden und innerhalb weiterer sechs Monate eine Zentralisierung aller Ausbildungsaktivitäten auf eine Tochtergesellschaft stattfinden solle. Im November 1984 stellte deren designierter Leiter den Entwurf eines Organisationsplanes vor, der die Verlegung der Verwaltung des Institutes nach München und die Angliederung des Seminargeschäftes an die Stelle vorsah, die ein Baukastensystem für den Unterricht entwickeln sollte. Ebenso wurde eine Änderung der Hardware angekündigt. Ende 1984 wurde die hundertprozentige Tochter „…” mit Sitz in München gegründet. Diese neu gegründete Gesellschaft übernahm am 14.03.1985 alle Ausbildungsaktivitäten nach einer Umbenennung in „…” unter der Leitung des hierfür vorgesehenen Geschäftsführers …

Während der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung über einen Interessenausgleich und Sozialplan wurde am 12.03.1985 als Zwischenlösung folgendes vereinbart:

  1. „Die … beabsichtigt, im … eine Anzahl von Maßnahmen vorzunehmen, die Gegenstand von Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung, Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat Frankfurt sind. Die Geschäftsleitung will zudem am 14. März 1985 das … gemäß § 613a BGB in die … ausgliedern. Der Gesamtbetriebsrat der … verlangt mehr Zeit für die Verhandlung eines Interessenausgleiches und gegebenenfalls eines Sozialplanes.
  2. Zu diesem Zweck wird vereinbart, daß das Recht der Mitarbeiter zur Ablehnung eines Überganges ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB verlängert wird bis zum 14. Mai 1985. Die Personalleitung wird die Mitarbeiter unter Hinweis auf diese Vereinbarung sofort informieren.

    Während dieses Zeitraumes von zwei Monaten beabsichtigt die … die Mitarbeiter des … als Leiharbeitnehmer zur … abzuordnen.”

Als am 14. März 1985 das … auf die Tochtergesellschaft … rechtsgeschäftlich übertragen wurde, war ein Teil der im … beschäftigten Arbeitnehmer bereits aufgrund von Eigenkündigungen und Auflösungsvereinbarungen ausgeschieden. Der übrige Teil der Arbeitnehmer wurde, wie mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart, für zwei Monate vom Arbeitgeber an die neue … abgeordnet.

Im April 1985 beschlossen Betriebsrat und Geschäftsleitung der Beklagten die Einschaltung einer Einigungsstelle und einigten sich auf einen Vorsitzenden. Am 10. Mai 1985 scheiterten die Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Die Beratungen der Einigungsstelle über einen Sozialplan begannen am 05. Juni 1985 und endeten am 08. Juli 1985 mit dem folgenden Spruch:

„Paragraph 1, Kreis der Betroffenen … Sozialplanzahlungen erhalten:

  1. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch Kündigung oder Änderungskündigung im Zusammenhang mit dem Übergang von … oder der damit verbundenen Folgemaßnahmen (soziale Auswahl) aufgelöst oder abgeändert worden ist bzw. wird,
  2. Mitarbeiter des …, die aufgrund einer ab dem 15. Februar 1985 ausgesprochenen Eigenkündigung ausgeschieden sind, sofern sie jünger als 59 Jahre sind.

Nicht unter den Sozialplan fallen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestand, die bereits 63 Jahre alt oder leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs...

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