Leitsatz (amtlich)

Verlängerungen eines nach BeschFG 1995 befristeten Arbeitsvertrags sind zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung das BeschFG i.d.F. vom 25.09.1996 bereits in Kraft getreten war (01.10.1996).

[Revision zugelassen]

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 Ca 884/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen 7 AZR 567/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 11.03.1998 (Az.: 3 Ca 884/97) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 16.11.1995 einen vom 20.11.1995 bis 19.05.1997 befristeten Arbeitsvertrag. Unter dem 13.05.1997 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der vom 20.05.1997 bis zum 19.11.1997 befristet war. In Ziffer 1 dieses Vertrages ist als Befristungsgrund auf die Neufassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes hingewiesen. Mit Schreiben vom 09.10.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß eine weitere Verlängerung über den 19.11.1997 hinaus nicht beabsichtigt sei. Auch nach Ablauf der Befristung bestand noch Bedarf für die Beschäftigung des Klägers. Für die von ihm ausgeübte Tätigkeit wurden nach dem 19.11.1997 anderweitige Kräfte eingesetzt.

Mit seiner am 21.11.1997 bei Gericht eingegangen Klage macht der Kläger den Portbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend.

Er hat geltend gemacht, durch den Abschluß des zweiten befristeten Vertrages sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da er im Hinblick auf das 1995 geltende Beschäftigungsförderungsgesetz darauf habe vertrauen dürfen, daß eine nahtlose Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 16.11.1995 nur noch unbefristet oder bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig sein würde. Die Anwendung des neuen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf solche Verträge, die nach dem alten Beschäftigungsförderungsgesetz befristet gewesen seien, stelle eine unzulässige Rückwirkung dar.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 19.11.1997 hinaus ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis als Maschineneinrichter besteht.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 7.333,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag vom 13.05.1997 sei nach dem neuen Beschäftigungsförderungsgesetz wirksam befristet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Befristung als wirksam angesehen und die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihm am 14.04.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.05.1998 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.07.1998 die Berufung mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertieft sein Vorbringen erster Instanz und macht geltend, das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 01.10.1996 dürfe in solche Rechtsbeziehungen nicht nachträglich eingreifen, die ein einheitliches Arbeitsverhältnis darstellten. In seinem Falle sei schon vor Auslaufen des ersten Arbeitsvertrages der Anschlußarbeitsvertrag geschlossen worden. Der durch das Beschäftigungsförderungsgesetz geschaffene Eingrift in den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers müsse restriktiv ausgelegt werden. Es müsse das Vertrauen des Arbeitnehmers, daß weitere Befristungen unwirksam seien, geschützt werden. Die neue gesetzliche Regelung greife in den vertraglichen Besitzstand ein.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 11.03.1998 festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 19.11.1997 hinaus ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis als Maschineneinrichter besteht,

sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 7.333,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Sie macht geltend, der Gesetzgeber habe eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen. Die Erstreckung der Verlängerungsmöglichkeiten aus § 1 BeschFG neuer Fassung auch auf Altverträge ergebe sich schon aus dem gesetzessystematischen Gesichtspunkt, daß die in § 1 Abs. 1 S. 2 der Neuregelung vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit an die nur zeitlich erweiterte Befristungsmöglichkeit in Abs. 1 S. 1 anschließe, ohne die Möglichkeit der Verlängerung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuschränken. Diese Auslegung entspreche auch dem Zweck des Gesetzes. Durch diese Auslegung werde auch nicht in eine Rechtsposition des Klägers eingegriffen. Es habe kein vertraglicher Besitzstand auf Fortbestand des ersten Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Hoffnung, daß das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergehe, bestanden.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die von d...

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