Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechte der Arbeitnehmer bei Auseinanderentwicklung der an verschiedenen Standorten unterschiedlichen Systeme der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestehen bei dem Zusammenschluss verschiedender Unternehmen im Wege des Betriebsüberganges jeweils unterschiedliche Versorgungswege für die betriebliche Altersversorgung an den verschiedenen Standorten und entscheidet sich der Arbeitgeber, die unterschiedlichen Versorgungswege auch künftig jeweils fortzuführen, ist die sich daraus ergebende Gruppenbildung zwischen den Arbeitnehmern verschiedender Standorte sachlich gerechtfertigt.

2. Entwickelt sich an einem Standort die betriebliche Altersversorgung wegen der Umstellung des Versorgungssystems bei dem Versorgungsträger (Umstellung von Gesamtversorgung auf ein Punktesystem) so, dass die davon betroffenen Arbeitnehmer wirtschaftliche Nachteile gegenüber denjenigen Arbeitnehmern an anderen Standorten erleiden, deren Altersversorgung auf anderem Wege erfolgt, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, etwaige Nachteile unter dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu kompensieren.

 

Normenkette

ZPO § 256; BGB §§ 133, 157, 313, 613a; BetrAVG §§ 1, 1b; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 23.09.2016; Aktenzeichen 2 Ca 100/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2019; Aktenzeichen 3 AZR 561/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. September 2016 – 2 Ca 100/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.

Der Kläger, geboren am xx.xx. 1954, absolvierte zunächst vom 01. September 1971 an seine Ausbildung bei der Beklagten, er wurde danach ab 25. Januar 1974 bei der Beklagten als Bankangestellter am Standort der Beklagten in A eingestellt. Die Ausbildung erfolgte auf Grundlage des Berufsausbildungsvertrages vom 25. März 1971 (Bl. 7 – 8 d. A.) Ein gesonderter schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Auf den Inhalt der Mitteilung der Beklagten über die Einstellung des Klägers vom 25. Januar 1974 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Der Kläger wurde am 06. Oktober 1971 mit Wirkung ab dem 01. September 1971 von der Beklagten bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks A (im Folgenden: ZVK, heute KVK-Zusatzversorgungskasse) angemeldet. Auf der Rückseite des von der ZVK erstellten Formulars war ein „Überblick über die Leistungen der Zusatzversorgungskasse“ aufgenommen.

Dort heißt es unter anderem wie folgt:

„2. Versorgungsrente für Versicherte

Anspruch auf Versorgungsrente hat der Versicherte, der bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert ist. Die Gesamtversorgung errechnet sich aus der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt

a) (…)

b)

c) Höhe der Gesamtversorgung

Die Höhe der Gesamtversorgung beträgt nach einer gesamtversorgungsfähigen Zeit bis zu 10 Jahren = 35 v. H. für weitere 15 Jahre je 2 v. H. = 30 v. H. für jedes weitere Jahr 1 v. H., bei 10 Jahren = 10 v. H. bis zur Höchstgrenze von 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach 35 Jahren anrechenbarer gesamtversorgungsfähiger Zeit. (…)“

Am Anfang des letzten Absatzes des Formulars heißt es wie folgt:

„Weitere Einzelheiten sind aus der jeweils gültigen Satzung der Zusatzversorgungskasse ersichtlich.“

Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des Anmeldeformulars für die ZVK Bezug genommen (Bl. 472 – 473 d. A.).

Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das im Jahr 1953 aus dem Zusammenschluss der B, der C und der D (im Folgenden: D) hervorging. Die Beklagte hat ihre Hauptsitze in E und F, weitere Niederlassungen befinden sich in A, G und H. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses der B, der C und der D bestanden bei diesen Rechtsvorgängern der Beklagten jeweils unterschiedliche Versorgungssysteme. Die D war damals Mitglied der ZVK. Nach der Verschmelzung der drei genannten Banken zur Beklagten trat diese als Mitglied der ZVK bei, um die mittelbaren Versorgungszusagen am Standort A weiterhin über die ZVK abwickeln zu können. Die Beklagte wandte auf die dortigen Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für die kommunale Altersversversorgung an, der die zusätzliche Altersversorgung über die ZVK vorsah.

Zum 01. Mai 1957 trat bei der Beklagten die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B -“ vom 30. Dezember 1957 (im Folgenden: BV 1957) in Kraft. Darin ist unter anderem geregelt:

„Der Vorstand und der Betriebsrat der B haben in Ausführungen des Vorbehaltes in Ziffer III 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

§ 1 Umfang und Anteil an den Versorgungsleistungen

(1) Die B - übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betrieb...

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